178  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

sind,  aber  doch  mit  unerheblichen  Schwankungen  regelmäßig  wiederkehren,
sodaß  sie  als  ordentliche  Einnahmen  einzutragen  sind.

Bei  unserer  Darstellung  sollen  hauptsächlich  die  Einnahmen  unter
Kapitel  III  „Steuern  und  Steuerzuschläge“  in  nähere  Beleuchtung  gerückt
werden.

Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen  besteht
aus  der  direkten  und  indirekten  Besteuerung  und  zwar  erstere  in  vollständiger
  Anlehnung  an  das  Staats-Ertragssteuersystem,  letztere  in  Form
des  Oktrois.

Als  selbständige  Gemeindesteuern  kommen  daneben  nur  die  Hundesteuer
  und  die  Gemeindeabgaben  auf  Wanderlager  sowie  Gemeindedienste
direkt  durch  die  Gemeinde  zur  Erhebung,  bezw.  werden  von  ihr  auferlegt,
welche  wir  hier  vorwegnehmen  wollen.

A.  Die  selbständigen  Gemeindesteuern.

1.  Die  Hundestener.

Die  Hundesteuer  beruht  ihrem  ganzen  Wesen  nach  heute  noch  auf
dem  ursprünglichen  Gesetze  vom  2.  Mai  1855,  mittels  dessen  alle  Gemeinden
  berechtigt  wurden,  für  das  Halten  von  Hunden  eine  Abgabe  zu
verlangen.  Die  Beständigkeit  dieses  Gesetzes  geht  sogar  so  weit,  daß  heute
noch,  trotz  der  bedeutenden  Verschiebungen,  welche  seither  in  Finanzfragen
eingetreten  sind,  die  gleichen  Steuersätze  einzuhalten  sind  wie  im  Jahre
1855,  nämlich  8  Mk.  (10  Fr.)  als  höchster  und  80  Pf.  (1  Fr.)  als
niedrigster.  Den  höheren  Satz  entrichtet  man  für  die  Hunde,  die  zum
Vergnügen  oder  zur  Jagd  dienen,  also  für  die  Luxushunde,  den  niederen
für  die  übrigen  Hunde,  so  besonders  für  Wachthunde,  für  Hunde  zur
Führung  der  Blinden,  zur  Bewachung  der  Herden,  der  Wohnungen,
Magazine,  Werkstätten  usw.,  wie  überhaupt  alle  diejenigen,  welche  nicht
in  der  vorherigen  Klasse  einbegriffen  sind.  Natürlich  erheben  die  Städte
heute  für  die  Luxushunde  den  höchsten  gesetzlich  zulässigen  Betrag  und
doch  sind  die  Einnahmen  gegenüber  den  Hundesteuererträgnissen  der  Städte
des  übrigen  Reiches  sehr  mäßig,  zumal  die  meisten  dieser  letzteren  Städte
keinen  Unterschied  zwischen  Luxus=  und  Gebrauchshund  machen  und  zum
größten  Teil  einen  bedeutend  höheren  Steuersatz  pro  Einheit  erheben.  Die
Folge  der  geringen  Besteuerung,  welche  für  das  Halten  von  Hunden  auferlegt
  werden  darf,  ist  eine  überaus  große  Anzahl  von  Hunden,  insbesondere
  in  den  reichsländischen  Städten,  während  der  Ertrag  der  Hundesteuer
  im  Vergleich  zu  vielen  anderen  deutschen  Städten  weit  zurücksteht.