Die  selbständigen  Gemeindesteuern.  179

Es  waren  Hunde  besteuert  im  Jahre  Ertrag  der  Hundesteuer
1.  Klasse  2.  Klasse  zusammen  1.  Klasse  2.  Klasse  zusammen
Mk.  Mk.  Mk.

1872  12763  47774  60537  63874,20  68148,60  182022,80
1883  31  214  29347  60561  177837,60  43564,20  221  401,80
1892  34226  38  486  72662  194  102,40  56  972,00  251074,40
1899  46  042  54637  100679  275  371,40  81  738,20  357  109,60
1906  57749  62412  120161  842979,60  95075,—  438  054,60

In  Straßburg  allein  betrug  die  Hundesteuer  im  Jahre  1905:
30  955,76  Mk.  gegen  50  000  Mk.  in  Altona,  90  000  Mk.  in  Breslau,
85  453  Mk.  in  Charlottenburg,  116965  Mk.  in  Cöln,  48  8312  Mk.  in
Elberfeld,  166  530  Mk.  in  Frankfurt,  45000  Mk.  in  Kiel,  139  9438  Mk.
in  Leipzig,  47  233  Mk.  in  Magdeburg,  114955  Mk.  in  München,  49V  255
Mk.  in  Nürnberg.

Pro  Kopf  der  Bevölkerung  entfallen  Hundesteuer
in  Nürnberg.  .  0),17  Mk.,  in  Cöln.  ..  0,27  Mk.
„  Straßbutg+0,18  „  „  Leipzig  00,28
„Breslau..  .  0,19  „  „  Altonn  0,30
„  Magdebuncg  0,20  „  „  Elberfeddd.  0,30
„  München  0,21  „  „  Charlottenburg  0,36
„  Ke.  0,27  „  „  Frankfutt  0,50  „

Trotz  der  ahlreichen  Hunde  und  obwohl  der  niedere  Steuersatz  viele
verleitet,  einen  Hund  zu  halten,  befindet  sich  Straßburg  in  der  Reihe  der—
jenigen  Städte,  bei  welchen  die  Hundesteuer  pro  Kopf  der  Bevölkerung  am
wenigsten  einbringt.

Eine  Neuregelung  der  Hundesteuer  bezw.  Anderung  des  alten  Hundesteuergesetzes
  ist  eines  der  dringendsten  Erfordernisse  auf  dem  Gebiete  der
Finanzwirtschaft  in  Elsaß-Lothringen.

Der  Gemeinderat  der  Stadt  Straßburg  sprach  sich  am  15.  Mai  1907
für  folgenden  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gemeindeabgabe  auf
Hunde  aus:

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Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gemeindeabgabe
auf  Hunde.

§  1.  In  jeder  Gemeinde  wird  zugunsten  der  Gemeindekasse  eine
Steuer  für  das  Halten  von  Hunden  erhoben.

§  2.  Der  Jahressatz  der  Hundesteuer  wird  von  den  Gemeinderäten
zwischen  5  und  25  Mk.  für  den  Hund  festgesetzt  (Steuer  für  Luxushunde).
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