180  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Mit  Hundezüchtern,  die  mehralss  Hunde  halten,  kann
die  Gemeinde  für  das  Steuerjahr  vereinbaren,  daß  sie  als
Hundesteuer  für  alle  ihre  Hunde  eine  bestimmte  Summe
bezahlen.

§&amp;  3.  Auf  Antrag  wird  für  Wachthunde  die  Steuer  ermäßigt.  Als
solche  sind  nur  Hunde  zu  betrachten,  die

1.  zur  Bewachung  von  einzeln  gelegenen  Höfen;

2.  zur  Bewachung  von  Herden;

3.  im  Gewerbebetriebe  zur  Bewachung  von  Waren;

4.  zum  Führen  von  Blinden  gehalten  werden,  sofern  sie  ausschließlich
diesen  Zwecken  dienen  und  zu  ihnen  unentbehrlich  sind.

Die  Steuerermäßigung  tritt  auch  für  Diensthunde  des  Militärs  und
der  Polizei  ein.

8  4.  Die  Höhe  der  ermäßigten  Steuer  wird  von  den  Gemeinderäten
zwischen  1  und  5  Mk.  für  den  Hund  festgesetzt,  jedoch  mit  einem  Mindestunterschiede
  von  3  Mk.  von  der  in  der  Gemeinde  geltenden  Steuer  für
Luxushunde.

§  5.  Zur  Zahlung  der  Hundesteuer  herangezogen  wird,  wer  am
1.  April  des  Steuerjahres  einen  oder  mehrere  Hunde  hält,  die  nicht  mehr
von  der  Mutter  gesäugt  werden.

Wer  nach  dem  1.  April  des  Steuerjahres  einen  Hund,  der  noch  in
keiner  elsaß-lothringischen  Gemeinde  zur  Steuer  veranlagt  ist  und  nicht
mehr  von  der  Mutter  gesäugt  wird,  zu  halten  beginnt,  hat  vom  nächsten
Quartal  ab  (1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Januar)  einen  entsprechenden  Teil
der  Hundesteuer  zu  entrichten.  Für  Hunde,  die  an  die  Stelle  von  in  demselben
  Steuerjahr  verendeten,  versteuerten  Hunde  treten,  unterbleibt  die
Zahlung  des  entsprechenden  Teils  der  Hundesteuer.

§  6.  Uber  die  Anträge  auf  Ermäßigung  der  Hundesteuer  (8  3)  entscheidet
  eine  Hundesteuerkommission,  die  aus  dem  Bürgermeister  oder  seinem
Vertreter  und  4  vom  Gemeinderate  zu  wählenden  Mitgliedern  besteht.

§  7.  Gegen  die  Entscheidung  der  Hundesteuerkommission  steht  dem
Bürgermeister,  wie  dem  zur  Zahlung  der  Steuer  für  Luxushunde  Herangezogenen
  während  14  Tagen  der  Einspruch  an  den  Bezirksrat,  gegen
dessen  Entscheidung  der  Rekurs  an  den  Kaiserlichen  Rat  zu.

8  8.  Die  Hundesteuer  ist  am  1.  April  des  Steuerjahres,  im  Falle
des  §  5  Abs.  2  am  Beginn  des  folgenden  Quartals  in  einer  Zahlung  zu
entrichten.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  eine  Hundesteuermarke  für  Luxushunde