Die  selbständigen  Gemeindesteuern.  181

auszugeben  und  brauchen  diese  nur  gegen  Zahlung  der  für  das  Steuerjahr
  geschuldeten  Hundesteuer  zu  verabfolgen.

§  9.  Die  Erhebung  der  Hundesteuer  ist  ausschließliche  Sache  der
Gemeinden.

Sie  geschieht  auf  Grund  einer  Hundesteuerordnung,  die  in  Gemeinden
über  25  000  Einwohnern  und  den  ihnen  gleichstehenden  der  Gemeinderat,
für  die  kleineren  der  Bezirkspräsident  erläßt,  und  die  der  Genehmigung
des  Ministeriums  bedürfen.

Die  nach  §#§  2  und  4  erforderlichen  Gemeinderatsbeschlüsse,  sowie  die
auf  Grund  von  §  10  Abs.  1  erlassene  Verordnung  sind  einer  Genehmigung
nicht  bedürftig.

§  10.  Die  Gemeinden  können  verbieten,  daß  Wachthunde  auf  der
öffentlichen  Straße  frei  umherlaufen  gelassen  werden.

Jeden  Wachthund,  der  entgegen  dieser  Vorschrift  auf  der  öffentlichen
Straße  umherläuft,  können  die  Gemeinden  abfangen  und,  wenn  innerhalb
3  Tagen  der  Besitzer  sich  nicht  meldet  und  die  Kosten  der  Wartung  sowie
Sicherheit  für  eine  eventuelle  Strafe  mit  Kosten  anbietet,  beseitigen  oder
für  ihre  Rechnung  verkaufen  lassen.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Gemeinden,  die  außer  dieser  Vorschrift
eine  Hundesteuermarke  für  Luxushunde  eingeführt  haben,  hinsichtlich  jedes
Hundes  zu,  der  ohne  Hundesteuermarke  auf  der  öffentlichen  Straße  frei
umherläuft.

8  11.  Die  Gemeinden  können  Luxushunde,  deren  Besitzer  trotz  mehrmaliger
  Aufforderung  die  Hundesteuer  nicht  bezahlt  haben,  abfangen  und
beseitigen  oder  für  ihre  Rechnung  verkaufen  lassen.

§  12.  Über  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zur  Zahlung  der
Hundesteuer,  sowie  über  Rückforderung  zu  Unrecht  bezahlter  Hundesteuerbeträge
  wird  von  den  im  §  7  genannten  Verwaltungsgerichten  entschieden.

Das  Recht  der  Gemeinden  zur  Forderung  der  Hundesteuer  sowie  das
Recht  zur  Rückforderung  zu  Unrecht  bezahlter  Hundesteuerbeträge  verjährt
in  2  Jahren  von  der  Entstehung  des  Anspruchs  an.

§  13.  In  den  auf  Grund  der  §  §  9  Abs.  2  und  10  Abf.  1  erlassenen
Verordnung  können  für  Zuwiderhandlungen  Strafen  bis  zum  dreifachen
Betrage  der  in  der  Gemeinde  geltenden  Steuer  für  Luxushunde  angedroht
werden.  Für  die  Untersuchung  und  Entscheidung  über  dieselben  kommen
die  §§  459  bis  469  Reichsstrafprozeßordnung  zur  Anwendung.  Der
Erlaß  eines  Strafbescheides  durch  die  Verwaltungsbehörde  kann  unterbleiben.
  Zum  Erlasse  des  Strafbescheides  ist  in  Gemeinden  über  25  000