182  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß--Lothringen.

Einwohnern  und  den  gleichstehenden  der  Bürgermeister,  in  den  kleineren
der  Kreisdirektor  zuständig.

Alle  Strafgelder  fließen  in  die  Gemeindekasse.

§  14.  Das  gegenwärtige  Gesetz  kommt  zuerst  für  die  in  dem
Rechnungsjahre  1908/1909  zu  entrichtende  Hundesteuer  zur  Anwendung.
Das  Gesetz  vom  2.  Mai  1855,  betreffend  Einführung  einer  Gemeindeauflage
  auf  Hunde,  tritt  mit  dem  1.  April  1908  außer  Kraft.

2.  Die  Gemeindeabgaben  auf  Wanderlager.

Im  Anschluß  an  das  Gesetz  über  die  Einführung  der  Wandergewerbesteuer
  vom  8.  Juni  1896  wurde  auch  die  Gemeindeabgabe  auf  Wanderlager
  gesetzlich  geregelt.  Unter  Wanderlager  versteht  man  „Unternehmungen,
bei  welchen  außerhalb  des  Wohnortes  des  Unternehmers  und  außer  dem
Meß=  und  Marktverkehr,  ohne  Begründung  einer  dauernden,  gewerblichen
Niederlassung,  von  einer  festen  Verkaufsstätte  aus,  vorÜbergehend  Waren,
gleichviel  ob  zum  Verkauf  aus  freier  Hand  oder  im  Wege  der  Versteigerung
feilgeboten  werden“  (§  24  des  Ges.).  Der  erzielte  Steuerbetrag  fließt  in
die  Kasse  des  Ortes,  in  welchem  der  Betrieb  stattfindet.  Eine  Reihe  von
Unternehmungen,  die  ebenfalls  unter  den  Begriff  „Wanderlager“  zu
rubrizieren  wären,  ist  jedoch  von  der  Gemeindeabgabe  befreit,  so  der  Verkauf
  von  a)  Ausstellungsgegenständen  auf  öffentlichen,  von  der  zuständigen
Behörde  genehmigten  Ausstellungen,  b)  von  Waren  in  festen  Verkaufsstellen
  während  der  Dauer  der  Kurzeit  an  Bade-,  Brunnen=  und  ähnlichen
Orten,  c)  von  gepfändeten  Waren  durch  Pfändungsbeamte.  Auch  kann
der  Bürgermeister  gewisse  Gewerbearten  von  der  Steuer  befreien  bezw.
einen  Freischein  aushändigen.  Was  nun  die  Höhe  der  Steuereinheit  anbelangt,
  so  ist  in  richtiger  Erkenntnis  des  wirtschaftlichen  Einflusses  der
Größe  einer  Gemeinde  auf  die  in  derselben  betriebenen  Gewerbe  die  Abstufung
  der  Steuer  nach  der  Einwohnerzahl  der  Gemeinde  festgelegt  und
zwar  beträgt  die  Gemeindeabgabe  für  jede  Woche  der  Dauer  des
Wanderlagerbetriebes  an  einer  Verkaufsstätte

a)  in  Orten  mit  über  50  000  Einwohnern  .  .  80  Mk.
b)  „  „  „  „  10001—50  000  »  ..60,,
c),,,,»»2001—10000  »  ..40,,
d),  „  bis  zu  2  000  „  20  „

Diese  Satze  ermäßigen  sich  auf  Wanderlager  mit  Roherzeugnissen  der
Land=  und  Forstwirtschaft,  gewöhnlichen  Lebensmitteln,  geringwertigen
Haushaltungs=  und  Wirtschaftsbedürfnissen  u.  a.  auf  einen  Höchstbetrag
von  20,  10,  5  und  2  Mk.