186  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

(Gesetz  vom  2.  Februar  1849);  6.  die  Bergwerkssteuer  (Gesetz  vom  21.
April  1810).

Lange  Zeit  hindurch  wurde  die  frühere  Staatssteuer  ohne  jede  oder
nur  mit  geringfügiger  Anderung  durch  die  deutsche  Verwaltung  Elsaß-Lothringens
  weiter  erhoben,  sodaß  noch  im  Jahre  1895  alle  bisherigen
französischen  Steuern  zu  Recht  bestanden.  Erst  von  da  ab  setzte  in  Elsaß-Lothringen
  die  Reformbewegung  ein  und  Stück  für  Stück  bröckelte  von
dem  alten  Bau  ab,  um  durch  neuere  moderneren  Auffassungen  entsprechende
Steuern  ersetzt  zu  werden.  Am  1.  April  1896  trat  das  Gebäudesteuergesetz
in  Kraft,  zugleich  mit  der  Beseitigung  der  Tür=  und  Fenstersteuer.  Die
Patentsteuer  wurde  durch  Gesetz  vom  8.  Juni  1896  in  die  Gewerbesteuer
und  Wandergewerbesteuer  umgewandelt.  Unter  dem  13.  Juli  1901  wurde
das  letzte  bisherige  Steuerreformwerk  publiziert,  welches  unter  gleichzeitiger
Ermäßigung  der  Grundsteuer  und  Aufhebung  der  Personal-Mobiliarsteuer
die  Kapitalsteuer  (3⅛/8%  des  Kapitalertrags)  und  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer
  zu  1,9  %  des  Ertrags  (beide  degressiv)  brachte.

Somit  besteht  die  heutige  Besteuerung  aus  der  Grundsteuer,  Gebäudesteuer,
  Kapitalsteuer,  Lohn=  und  Besoldungssteuer,  zu  welchen  von  der
Gemeinde  Zuschläge  erhoben  werden  können,  Gewerbesteuer  und  Wandergewerbesteuer,
  von  welchen  den  Gemeinden  gesetzliche  Anteile  gewährt
werden,  der  Bergwerkssteuer  mit  beschränkter  Anzahl  von  Zuschlägen  und
der  Abgabe  von  Gütern  der  toten  Hand.

Bis  zum  Jahre  1897  konnten  Zuschläge  für  die  Gemeinden  zu  den
direkten  Steuern  nur  für  besondere  Zwecke,  die  durch  die  Gesetzgebung
bestimmt  und  festgelegt  waren,  erhoben  werden,  deren  ganzer  Ertrag  dann
auch  für  diesen  Zweck  verbraucht  werden  mußte.  Es  konnten  zur  Erhebung
gelangen:  fünf  ordentliche  Zuschläge  zur  Deckung  der  ordentlichen  Ausgaben,
  drei  Zuschläge  für  die  Steuererhebungskosten,  fünf  Zuschläge  zur
Unterhaltung  der  Vizinalwege,  Zuschläge  zur  Bestreitung  des  Gehalts  der
Bannwarte,  Zuschläge  wegen  Unzulänglichkeit  der  Einkünfte  zur  Bestreitung
von  freiwilligen  Ausgaben,  drei  außerordentliche  Zuschläge  zum  Ausbau
von  Vizinalwegen,  und  außerordentliche  Zuschläge  für  nicht  jährliche  Pflichtausgaben,
  sowie  für  nicht  jährliche  freiwillige  Ausgaben.  Wer  einigermaßen
  mit  der  praktischen  Durchführung  dieser  Gesetzesbestimmung  vertraut
ist  und  die  durch  dieselbe  bedingten  erschwerenden  Formen  und  Weitläufigkeiten
  kennt,  mußte  es  mit  Freuden  begrüßen,  als  diese  veraltete
Bevormundung  der  Gemeinde  endlich  siel.  Heute  geht  die  Gemeindeordnung
  von  dem  Grundsatz  aus,  daß  die  zu  erhebenden  Zuschläge  dazu
dienen  sollen,  die  Einnahmen  mit  den  Ausgaben  der  Gemeinde  ins  Gleich-