Die  direkte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  187

gewicht  zu  bringen,  gleichgültig  ob  in  diesem  Kapitel  oder  in  jenem  die  Ausgaben
  die  Einnahmen  übersteigen.  „Die  Zuschläge  sind  nicht  mehr,  wie  bisher,
zu  besonderen  Zwecken  und  Ausgaben  zu  beschließen.  Der  Ertrag  derselben
  ist  vielmehr  zur  Deckung  der  Gemeindeausgaben  in  ihrer  Gesamtheit
  zu  verwenden.“  (Ausführungs-Bestimmung  §  66.)  Nur  in  einem
Falle  ist  auch  in  Zukunft  der  Zweck  der  Erhebung  von  Zuschlagspfennigen
noch  anzugeben,  wenn  es  sich  darum  handelt,  außerordentliche  Ausgaben
damit  zu  decken.  In  Gemeinden  mit  weniger  als  25000  Einwohnern
sind  hierbei  die  Höchstbesteuerten  zur  Beschlußfassung  mit  heranzuziehen.

Die  Feststellung  der  Höhe  und  die  Erhebung  dieser  Zuschläge  nun
bewerkstelligt  sich  durch  die  vollständige  Anlehnung  an  das  Staatssteuersostem
  sehr  einfach.

Die  Gemeinden  haben  sich  auch  noch  nicht  bemüht,  größere  Selbstständigkeit
  in  ihren  eigenen  Finanzangelegenheiten  zu  erlangen.  Sie  stellen
ihren  Bedarf  nach  Abzug  aller  sonstigen  Einnahmen  fest,  berechnen  die
Zuschlagspfennige,  teilen  dies  dem  Direktor  der  direkten  Steuern  mit,
und  lassen  den  Ertrag  durch  die  Rentmeister  erheben.  Diese  Art,  sich
Mittel  zu  beschaffen,  ist  jedenfalls  sehr  bequem.

Gerade  in  der  praktischen  Einfachheit  in  der  Veranlagung  und  Erhebung
  der  Gemeindesteuern  läßt  sich  der  Vorzug  gegenüber  besonderen
direkten  Gemeindeabgaben  erkennen,  während  anderseits  die  Gemeinden
vollständig  an  den  Maßstab  und  die  Gesichtspunkte,  welche  den  Staat  bei
der  Veranlagung  leiten,  ohne  weiteres  gebunden  sind.  Die  direkten  Steuern,
zu  welchen  Zuschläge  erhoben  werden  können,  sind:  die  Grundsteuer,  Gebäudesteuer,
  die  Kapitalrentensteuer,  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer  und
die  Bergwerkssteuer.  Bei  letzterer  dürfen  die  Zuschläge  nur  mit  der  Maßnahme
  erhoben  werden,  daß  dieselben  den  Betrag  der  Bergwerkssteuer  nicht
überschreiten.  Die  Zuschläge  zur  Kapital-  und  Lohn=  und  Besoldungssteuer
unterliegen  dagegen  keiner  Einschränkung  (§  35  Kapitalsteuergesetz  bezw.
§29  Lohn=  und  Besoldungssteuergesetz,  beide  vom  13.  Juli  1901).  Der
Ertrag  der  direkten  Steuern  in  Elsaß-Lothringen  für  das  Rechnungsjahr
1905  war  für  die  Staatskasse:

Grundster  22380084  Mk.
Gebäudesteeer  3339573755

Kapitalsteuneer  .  2041706
Lohn=  und  Vesoldungssteuer  1v4698141
Gewerbesteeer  3409134
Wandergewerbesteueer  197728
Bergwerkssteer  .  2385  069

Zusammen  13  435  617  M.

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