190  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

daß  gerade  die  Gewerbesteuer  und  die  Gebäudesteuer  vom  gesamten  Steueraufkommen
  das  meiste  bringen,  wozu  ferner  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer
  tritt,  so  ist  die  Annahme  gerechtfertigt,  daß  die  Städte  mit  ihrer
dichten  Bevölkerung,  Bebauung  und  den  zahlreichen  Gewerben  bei  den
Steuereinnahmen  des  Staates  stärker  in  Anspruch  genommen  sind  als  die
Landgemeinden.  Trotz  der  reichlichen  Anzahl  von  Ertragssteuern,  die  es
ermöglichen,  der  wirtschaftlichen  Lage  der  einzelnen  Gemeinden  Rechnung
zu  tragen,  ist  letzteres  nicht  möglich,  da  die  Veranlagung,  so  lange  sie
durch  den  Staat  erfolgt,  bei  Stadt=  und  Landgemeinden  nach  gleichen
Gesichtspunkten  vorgenommen  wird.

Indessen  sind  Bestrebungen  der  großen  Gemeinden,  in  Elsaß-Lothringen
ein  selbständiges,  direktes  Steuersystem  zu  erhalten,  wonach  sie  sich  bei  der
Besteuerung,  unbekümmert  um  die  Staatssteuer,  ganz  nach  der  gegebenen,
jeweilig  wirtschaftlichen  Lage  der  Gemeinde  zu  richten  haben,  aus  dem  Grunde
nur  vereinzelt  und  erst  in  letzter  Zeit  hervorgetreten,  weil  die  meisten  ihre
Ausgaben  zum  allergrößten  Teile  aus  einer  anderen  steuerlichen  Einnahmequelle
  decken,  die  den  Ertrag  aus  den  Zuschlägen  zu
den  direkten  Staatssteuern  als  eine  kleine  Beigabe  zur
kommunalen  Steuer  erscheinen  läßt,  das  Oktrof,.  Erst
neuerdings  wird  infolge  der  Bemühungen,  das  Oktroi  durch  Reichsgesetz
teilweise  zu  beseitigen,  die  Frage  der  Beschaffung  anderweitiger  Steuern  als
Ersatz  für  das  ausfallende  Oktroi  auch  in  den  elsaß-lothringischen  Gemeinden,
die  am  härtesten  getroffen  würden,  sehr  akut.

C.  Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Das  Oktroi.

Seit  alter  Zeit,  mit  dem  Entstehen  des  Begriffes  der  Gemeinde  selbst,
tritt  die  Erhebung  von  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  für  Wohlltätigkeitszwecke,
  für  den  Unterhalt  von  Spitälern  usw.  allerorts  in  die  Erscheinung.
So  ist  uns  eine  umfassende  indirekte  Besteuerung  in  Straßburg  und
anderen  elsässischen  Städten  unter  der  Bezeichnung  „Umbgeld  oder  Umgeld,
auch  Ungeld“  aus  sehr  alter  Zeit  bekannt.  Dieselbe  hatte  sich  soweit  ausbilden
  können,  daß  sie  schließlich  Ein=  und  Ausfuhrabgaben,  Konsumsteuern
von  Wein,  Getreide  und  Mehl  in  den  denkbarsten  Formen  und  Sätzeen,
Abgaben  von  Eßwaren,  Zucker,  Kaffee,  Wachs,  Hanf=  und  Seilerwaren,
Abgaben  der  Kostgeber  und  Lohnpferdehalter  umfaßten.  So  betrug  im
Jahre  1789  das  Umgeld  241025  Liv.  Welche  Nolle  es  noch  im