Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen,  191

18.  Jahrhundert  bei  den  ordentlichen  Einnahmen  spielte,  geht  aus  folgender
Rechnungslegung  des  Jahres  1789  für  die  Stadt  Straßburg  hervor.

Ordentliche  Einnahmen  1789.

Umgeldtdd  241025  Liv
Kaufhaus  nebst  Schiffahrt.  .  1350241  „
Zollkelller  20115  „
Fleisch-  Accis...  J3424621  „
Kraan-Gefälle  ...........  4092  „
Zölle  an  den  rren  6167252  „
Zölle  affermiert..  ........  792  „
Zölle  in  der  Stadtt  25965  „
Bürgerschilling  von  Aufnahme  fremder  Barger  ....  6094  „
Schiemgeld.  ...  6569  „
Kanzlei-Gebütten  5193  „
Pfund-Zoll.  14845  „

Während  der  langiährigen  Zugehörigkeit  Elsaß—  Lothringens  zu  Frankreich
  bildete  sich  das  Umgeld  allmählich  formell  ähnlich  den  Oktrois  des
übrigen  Frankreichs  aus.  In  Frankreich  waren  bekanntlich  die  Städte
eben  falls  seit  alter  Zeit  im  Besitze  gewisser  königlicher  Privilegien  (auctoritates,
  wovon  Oktroi),  welche  sie  ermächtigten,  Einfuhrabgaben  ursprünglich
  nur  von  Nahrungsmitteln  und  Getränken,  später  von  allen  möglichen
Handelsartikeln  zu  erhehen.  Diese  Art  der  Besteuerung  erwies  sich  bald
als  sehr  einträglich  und  der  Fiskus  scheute  sich  nicht,  an  den  Erträgnissen
dieser  reinen  kommunalen  Besteuerung  zu  profitieren.  Seit  Ende  des  17.
Jahrhunderts  wanderte  die  Hälfte  des  Oktrois  in  die  Staatskasse.  Mit
den  wachsenden  Anforderungen,  welche  an  die  Staatsverwaltung  herantraten,
  mußten  die  Oktroisätze  jeweils  erhöht  bezw.  es  mußte  das  Oktroi
auf  weitere  Gegenstände  ausgedehnt  werden  und  immer  wieder  steckte  der
Staat  die  Hälfte  der  aus  den  Neuerungen  gewonnenen  Beträge  ein.  Es
geht  daraus  hervor,  wie  ungleich  die  Gemeinden  zum  Staate  beisteuern
mußten,  und  nicht  selten  waren  es  die  wirtschaftlich  schwächeren  Gemeinwesen,
  die  die  größte  Steuerlast  trugen.  Diese  Ungerechtigkeiten  und  insbesondere
  die  schwere  Belastung  der  gewöhnlichen  Unterhalts=  und  Lebensmittel
  rief  eine  wachsende  allgemeine  Erbitterung  gegen  die  Oktrois  hervor,
die  sich  in  dem  Dekret  der  Nationalversammlung  vom  19.  Februar  1791,
welches  alle  Steuerberechtigungen  völlig  aufhob,  Luft  machte.  Durch  dieses
Dekret  fiel  das  Oktroi  in  ganz  Frankreich  und  auch  die  im  Elsaß  noch
geltenden  Umgeldsbestimmungen  traten  außer  Kraft.  Es  erfolgte  ein  Bruch