Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

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im  Jahre  Nach  dem  Budget  Bruttoertrag  Mehr  (T)  bezw.  weniger  (—)

1906  3500  000  3554  167.—  +  54167,—
1905  3  350  000  3660  925,37  +  310  9025,37
1904  3250  000  3588  594,06  +  338  594,06
1903  3180  000  3433  574,46  +  253574,46
1902  3220  000  3235  200,17  4  15  200,17
1901  3250  000  9208  775,76  —  41224,24
1900  3300  000  3227  255,600  —  72744,40
1899  3076  000  3346  036,29  +  270  036,29
1898  2  801000  3136543,70  KM  8335  543,70
1897  2636000  2937967,26  +  301  967,26
1896  2100  000  2502  655,906  +  402  655,96
1895  2000  000  2219548,03  +  219548,03

Die  beträchtliche  Höhe  der  Differenzen  läßt  jedem  Praktiker  auf  dem
Gebiete  der  Finanzwirtschaft  die  Schwierigkeit  einer  geordneten  Budgetaufstellung
  unter  solchen  Umständen  vor  Augen  treten.

Aus  dieser  Zusammenstellung  geht  zugleich  hervor,  mit  welchen
Summen  man  es  in  den  elsaß-lothringischen  oktroierhebenden  Städten  zu
tun  hat.  In  allen  großen  elsaß-lothringischen  Städten  sind  die  Verhältnisse
  ähnlich  gelagert.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  größeren
Gemeinden  Elsaß-Lothringens  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  und  die
Umrechnung  der  Zahlen  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  sind  aus  folgender
Tabelle  ersichtlich.  Derselben  liegt  das  Rechnungsjahr  1904  zu  Grunde.
Dieser  Tabelle  lassen  wir  eine  andere  folgen,  welche  eine  Ubersicht  über
die  Oktroi-Einnahmen  Straßburgs  von  1811  bis  1905  enthält  und  somit
einen  historischen  Rückblick  auf  die  ganze  Entwicklung  gestattet  und  besonders
  das  Anwachsen  der  Oktroi-Einnahmen  zeigt.  —

Nachdem  wir  so  die  Steuerobjekte  beim  Oktroi  und  die  Ertragsverhältnisse
  desselben  in  einzelnen  Gemeinden  kennen  gelernt  haben,  fragen
wir  weiter,  wer  entrichtet  denn  diese  hohen  Summen  an  das  städtische
Gemeinwesen,  wer  ist  das  Steuersubjekt?  Gewöhnlich  antwortet  man,  die
innerhalb  der  Oktroigrenze  Wohnenden.  Damit  ist  jedoch  keineswegs  eine
Gliederung  oder  Abstufung  gegeben,  wie  sie  bei  jeder  Steuer,  die  nicht
eine  ausgesprochene  Kopfsteuer  ist,  vorhanden  sein  muß.  Zunächst  muß
betont  werden,  daß  nicht  allein  die  am  Oktroiorte  Ansässigen  das  Steuersubjekt
  ausmachen,  sondern  daß  ebensogut  wie  diese,  alle  Fremden,  die  sich
in  der  Stadt  aufhalten,  hier  ihre  Nahrung  zu  sich  nehmen,  Geschäfte  mit
oktroipflichtigen  Gegenständen  abwickeln,  ihren  Teil  am  Oktroi  tragen.

Und  wenn  einmal  die  errechnete  Kopfquote  angewandt  wird,  so  trifft  sie
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