Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  207

Rheinbrücke  von  Kehl  her  passiert,  man  überläßt  es  vielmehr  dem  Scharfblick
  der  Oktroibeamten,  Leute  anzuhalten,  die  anscheinend  solche  Gegenstände
  bei  sich  haben.  Der  gewandte  Beamte  überschaut  mit  einem  Blick
einen  ganzen  Straßenbahnwagen.  Empfindlicher  wird  die  Oktroiuntersuchung
  als  Verkehrsstörung  an  den  Ausgängen  der  Bahnhöfe,  wo  sich
insbesondere  Fremde,  die  die  Einrichtung  des  Oktrois  nicht  kennen,  sehr
häufig  der  Durchsuchung  ihres  Gepäckes  widersetzen  und  zu  strafbaren
Handlungen  hinreißen  lassen.  Derjenige,  welcher  an  solche  Erhebungen
gewöhnt  ist,  empfindet  diese  Störung  kaum;  er  geht  sofort  auf  den  Beamten
  zu,  erklärt  daß  er  oktroipflichtige  Gegenstände  bei  sich  hat  bezw.  das
Gegenteil,  wenn  er  solche  nicht  hat.  Aber  eine  Störung  der  Zirkulation
bleibt  die  Oktroierhebung  doch.

Einige  markante  Stellen  aus  dem  Oktroi-Reglement,  woraus  die
verkehrsfeindliche  Stellung  des  Oktrois  besonders  ersichtlich  ist,  werden
dies  beim  Lesen  auch  den  Fernerstehenden  leicht  empfinden  lassen.

Aus  §8  3.

Oktroipflichtige  Gegenstände  dürfen  nur  auf  den  vor  den  Hebestellen
vorbeiführenden  Wegen  in  das  Oktroigebiet  eingebracht  werden.  Zuwiderhandlungen
  werden  mit  Einziehung  (Konfiskation)  der  betreffenden  Gegenstände
  und  mit  Geldstrafe  von  80  bis  160  Mk.  bestraft.

Aus  §  4.

Jeder,  welcher  oktroipflichtige  Gegenstände  in  das  Oktroigebiet.  einbringt,
  ist  verpflichtet,  dieselben  vor  ihrer  Einbringung  in  das  Oktroigebiet
  bei  der  nächsten  Oktroi-Hebestelle  anzumelden.  Bei  jeder  Anmeldung
muß  die  Art,  die  Menge,  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Gegenstände
angegeben  werden.

Aus  §  5.

Um  irrtümliche  Zuwiderhandlungen  zu  verhüten,  sind  die  Oktroibeamten
  angewiesen,  die  an  einer  Hebestelle  vorbeikommenden  Führer,  Begleiter,
  Träger  und  Fuhrleute  zu  befragen,  ob  sie  oktroipflichtige  Gegenstände
  anzumelden  haben.  Die  genannten  Beamten  sind  befugt,  nach  einer
derartigen  Anfrage  an  den  eingebrachten  Gegenständen,  insbesondere  auch
auf  den  zur  Einbringung  dienenden  Wagen,  Schiffen  und  sonstigen  Beförderungsmitteln
  die  zur  Ermittelung  von  abgabepflichtigen  Gegenständen
erforderlichen  Besichtigungen  und  Untersuchungen  vorzunehmen.

Die  Einbringer  sind  gehalten,  den  Beamten  die  Untersuchung  in  jeder
Weise  zu  erleichtern,  insbesondere  Kisten,  Fässer  und  dergl.  auf  Verlangen
zu  eröffnen  sowie  bei  der  Verwiegung  behilflich  zu  sein.