208  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Aus  #§  8.

Personen,  welche  oktroipflichtige  von  auswärts  oder  aus  einer  Niederlage
  kommende  Gegenstände  mit  sich  führen  und  von  Oktroibeamten  behufs
Überwachung  der  richtigen  Oktroianmeldung  innerhalb  des  Oktroigebietes
angehalten  werden,  sind  verpflichtet,  diesen  die  schriftlichen  Ausweise,  womit
  sie  sich  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Entnahme  aus  der  Niederlage
zu  versehen  hatten,  vorzuzeigen.

Aus  §  9.

Kann  in  Folge  dessen  Gefahr  oder  Vernichtung  des  Gegenstandes  bei
Untersuchung  mit  Hilfe  des  Sucheisens  oder  infolge  sonstiger  Umstände
der  Inhalt  der  Kisten,  Ballen  usw.  nicht  auf  der  Stelle  untersucht  werden,
so  muß  die  Untersuchung  an  dem  von  dem  Bürgermeister  hierzu  besonders
bestimmten  Orte  vorgenommen  werden.

Aus  §  11.

Um  darüber  zu  wachen,  daß  für  die  mit  der  Post  beförderten  oktroipflichtigen
  Gegenstände,  welche  für  den  Gebrauch  am  Orte  bestimmt  sind,
die  Oktroiabgaben  entrichtet  werden,  sind  die  Oktroibeamten  befugt,  der
Ausladung  der  Frachtstücke  beizuwohnen  und  diejenigen  Pakete  zu  bezeichnen,
  welche  ohne  vorherige  Besteuerung  den  Adressaten  nicht  behändigt
werden  dürfen.

Aus  §  12.

Jede  Person,  welche  oktroipflichtige  Gegenstände  im  Bereiche  des
Oktroigebietes  erntet,  ausgräbt,  zubereitet  oder  anfertigt,  ist  bei  Strafe
der  Einziehung  dieser  Gegenstände  und  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe
von  80  bis  160  Mk.  verpflichtet,  dieselben  anzumelden  und,  sofern  nicht
das  Recht  der  Niederlage  bewilligt  ist,  unverzüglich  die  tarismäßigen  Abgaben
  zu  bezahlen.

Aus  §F  14.

Personen,  welche  oktroipflichtige  Gegenstände  mit  sich  führen  und  auf
ihrem  Wege  nur  durch  das  Oktroigebiet  gehen  oder  sich  in  demselben
längstens  24  Stunden  aufhalten  wollen,  sind  gehalten,  sich  mit  einem
Durchfuhrschein  zu  versehen.

Aus  §  18.

Die  Untersuchung  der  zur  Durchfuhr  bestimmten  Gegenstände  kann
dadurch  vermieden  werden,  daß  von  dem  Beteiligten  das  Verbleien  dieser
Gegenstände  verlangt  und  die  Oktroiabgaben  nach  dem  Satze  hinterlegt
werden,  welcher  im  Oktroi-Tarif  für  den  mit  der  höchsten  Abgabe  belegten
oktroipflichtigen  Gegenstand  festgesetzt  ist.