Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  211

Manne  tatsächlich  keine  Dienste  geleistet  werden,  in  dem  er  die  gleichen  Preise
wie  früher  entrichten  muß,  so  tritt  aber  noch  hinzu,  daß  er  natürlich  an  dem
anderweitigen  Beibringen  der  für  das  Gemeinwesen  ausgefallenen  Summe
partizipieren  muß.  D.  h.  die  Besteuerung,  die  unter  den  gegenwärtig
geltenden  Bestimmungen  erst  bei  einem  höheren  Lohn  bezw.  Besoldung
einsetzt,  wird  auf  die  niedrigen  Löhne  ausgedehnt  werden  müssen,  für
welche  bisher  die  Städte,  soweit  sie  dies  beschlossen  hatten,  die  Staatssteuer
aus  den  Oktroi-Erträgen  deckten.  Der  sozial  tiefer  stehende  Bürger  wird
also  bei  einer  gleichgebliebenen  Lebenshaltung  ebenfalls  in  Form  einer
direkten  Steuer  einen  Teil  seines  Einkommens  an  den  Staat  abtreten
müssen,  wenn  ihn  auch  die  Städte  von  den  Zuschlägen  für  die
Stadt  befreien  wollten.

Durch  den  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  Jahre  1902  soll  nun
den  Städten,  welche  Oktroi  erheben,  eine  bisher  reichlich  fließende
Einnahme  vom  1.  April  1910  ab  nicht  mehr  zukommen.  Von  diesem
Zeitpunkt  ab  sind  alle  indirekten  Besteuerungen  der  Städte  des  deutschen
Reiches,  soweit  sie  Eßwaren  belasten,  aufgehoben.  Es  werden  dadurch
zum  Teil  enorme  Erschütterungen  in  den  betreffenden  Gemeinde-Haushaltungen
  eintreten,  die  um  so  stärker  wirken,  je  weniger  man  sich  damit
befaßt,  frühzeitig  sich  ans  Werk  zu  machen,  um  den  Sturm  aufzuhalten.
Die  Stadtverwaltungen  selbst  sind  zumeist  dieser  reichsgesetzlichen  Maßnahme
  gegenüber  so  unwillig,  daß  sie  Protest  auf  Protest  gegen  dieselben
  schleudern,  ohne  jedoch  bisher  auch  nur  irgend  einen  positiven
Erfolg  verzeichnen  zu  können.  Die  Abschaffung  des  Oktrois,  die  in  der
Theorie  fast  von  allen  Seiten  gefordert  wird,  leuchtet  dem  Finanzpraktiker
  aus  oben  angeführten  Gründen  keineswegs  ein.  Wenngleich
vorerst  die  Abschaffung  des  Oktrois  auf  Eßwaren  für  die  elsaß-lothringischen
  Gemeinden  nur  einen  Teilausfall  des  Oktrois  bedeutet,  so  bereitet
  die  anderweitige  Deckung  bei  dem  gegebenen  Steuersystem  doch  viele
Besorgnisse.  Eine  entsprechende  Erhöhung  der  bisher  erhobenen  Steuersätze
  ist  nicht  ohne  weiteres  als  eine  durchaus  gerechte  Manipulation  zu
erachten,  indem  hierbei  die  Besteuerung  des  Einkommens  aus  fundiertem
und  unfundiertem  Vermögen  gleichmäßig  in  die  Höhe  geschraubt  wird,
was  in  aller  Welt  als  verwerflich  bezeichnet  wird.  Von  einer  Einführung
neuer  Steuern  wie  Wertzuwachssteuer,  Warenhaussteuer  usw.  ist  eine
gleichmäßig  anwachsende  und  genügende  Einnahme  kaum  zu  erwarten;
diese  sind  mehr  als  an  die  Stadt  zu  leistende  Vergütungen  dafür  zu  betrachten,
  daß  durch  die  Ermöglichung  der  großen  Ansammlung  von  Menschen

auf  einem  durch  die  Stadtgrenze  abgesteckten  Gebiet  der  Wert  eines  Grund-14*
