212  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

stücks  überaus  gestiegen  ist,  der  Betrieb  eines  Warenhauses  erst  eröffnet
werden  konnte.  Bei  einer  solch  prinzipiellen  Frage,  wie  sie  durch  den  §  13
des  Zolltarifgesetzes  ausgeworfen  und  ins  Rollen  gebracht  wurde,  können
derartig  dünne  Schichten  zum  Zudecken  der  entstandenen  Löcher,  sei  es  Erhöhung
  der  Zuschlagspfennige  oder  anderweitiger  ungeeigneter  Steuern,
nicht  verwandt  werden.  Hier  ist  mit  dem  Streben  nach  Aufhebung  des
Oktrois  gleichbedeutend  die  Beseitigung  des  ganzen  Steuermodus,  wie  er
in  Elsaß-Lothringen  üblich  ist,  und  die  Einführung  einer  auf  ganz  anderen
Grundlagen  beruhenden  Steuergesetzgebung.  Die  einfache,  unvermittelte
Verschiebung  und  Überwälzung  der  ausfallenden  Oktroi-Einnahme  auf  die
bisher  mit  direkten  Steuern  allein  Belasteten  hätte  die  verfänglichsten  und
für  das  Weitergedeihen  der  Städte  bedenklichsten  Wirkungen  zur  Folge.
Ein  glänzendes  und  bewährtes  Steuersystem  finden  wir  in  dem  seit
mehr  als  einem  Dezennium  in  Preußen  geltenden  Einkommensteuergesetz,
das  durch  die  Novelle  von  1906  weiter  ausgebaut  und  verfeinert  wurde.
Das  Streben  der  elsaß-lothringischen  Gemeinden  muß  dahin  gehen,  mit
dem  bisherigen  Besteuerungsmodus  zu  brechen  und  ein  den  Gemeinden
größere  Bewegungsfreiheit  bringendes  elsaß-lothringisches  Gemeindesteuergesetz
  zu  schaffen,  wobei  das  vorbildlich  gewordene  preußische  Kommunalabgabengesetz
  und  die  langjährige  preußische  Praxis  auf  Grund  dieses
Gesetzes  die  einzuschlagenden  Wege  schon  längst  gebahnt  hat.  Wenn
auch  der  historischen  Entwicklung  des  elsaß-lothringischen  Steuerwesens
Rechnung  getragen  werden  muß  und  eine  einfache  Ubernahme  des  preußischen
Gesetzes  nicht  angängig  erscheint,  so  muß  doch  der  Geist  dieses  Gesetzes  das
zukünftige  elsaß-lothringische  Steuergesetz  wesentlich  beeinflussen.  Das  von
Schraut  begonnene  Reformwerk  würde  hierin  seine  Krone  erhalten  1.

1  Während  der  Drucklegung  dieser  Arbeit  erschien  eine  Denkschrift  des  Kaiserl.
Ministeriums  über  die  Reform  der  direkten  Steuern  und  die  Gemeindebesteuerung
in  Elsaß-Lothringen,  welche  folgende  Steuern  vorsieht:

1.  Einführung  einer  progressiven  Einkommensteuer  mit  Zulassung  des  vollen
Schuldenabzuges  und  Berücksichtigung  aller  besonderen  die  Leistungs  fähigkeit
beeinträchtigenden  Verhältnisse  (z.  B.  Belastung  durch  Kindererziehung,  Kosten
für  dauernd  erforderliche  Krankenpflege  usw.).

2.  Einführung  einer  Vermögenssteuer  mit  mäßiger  Progression  und  ebenfalls
mit  Zulassung  des  Schuldenabzugs.

3.  Überweisung  der  bisherigen  Ertragssteuern  an  die  Gemeinden  zur  fakultativen

Ausnutzung.