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Durch  die  Gesetzgebung  des  Jahres  1869  sind  in  Bayern  die  Wirrsale
  des  älteren  Abgabenrechtes  der  Gemeinden  beseitigt  und  feste,  in  der
Hauptsache  auch  klare  Grundsätze  aufgestellt  worden.  Maßgebend  sind  insbesondere
  die  „Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins“
und  „die  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz“,  beide  vom  29.  April  1869
und  in  Geltung  seit  1.  Juli  1869.

Zwischen  Stadt=  und  Landgemeinden  bestehen  in  Ansehung  der  Zulässigkeit
  der  Abgaben  Unterschiede  nicht.

Die  größeren  Städte  des  rechtsreinischen  ?  Bayern  sind  „unmittelbar“
und  gehören  einem  „Distrikte“  nicht  an,  sondern  lediglich  dem  „Kreise“
(Regierungsbezirke).  Sowohl  der  Distriktsverband  wie  der  Kreisverband
erheben  eigene  Abgaben,  jedoch  an  Steuern  ausschließlich  direkte  in  Form
von  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern.  Diese  „Umlagen“  werden  aber
nicht  als  Ortsgemeindeausgaben  behandelt  und  sind  nicht  etwa  in  den  von
den  Pflichtigen  geleisteten  Gemeindeabgaben  schon  enthalten,  sondern  sie
bilden  besondere  Leistungen  der  Pflichtigen.  Demnach  werden  im  allgemeinen
  neben  der  Staatssteuer  noch  Kreisumlagen,  Distriktsumlagen  und
Gemeindeumlagen,  in  unmittelbaren  Städten  Kreis=  und  Gemeindeumlagen
entrichtet,  was  bei  Vergleichen  zu  beachten  ist.

Die  öffentlich-rechtlichen  Abgaben  sind  in  den  Ortsgemeinden  im
wesentlichen  die  folgenden:

1.  Verwaltungsgebühren  einschließlich  der  Baupolizeigebühren;
2.  Abgaben  für  Benützung  des  Eigentums,  der  Anstalten  und  Unternehmungen
  der  Gemeinde  einschließlich  der  sogenannten  Plaster=  und

Brückenzölle  und  der  Schulgelder;

Vxgl.  Wagner,  Finanzwissenschaft  IV.  Teil  1901  S.  184  ff.
2  Die  pfälzischen  Städte  sind  sämtlich  den  sonstigen  Gemeinden  gleichgestellt
und  den  Distrikten  eingereiht.