216  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Beiträge  (zu  Straßenbauten):
Grunddbesitzwechselabgabe;

.  Heimat=  and  Bürgerrechtsgebühren;
Lustbarkeits=  und  Aufwandssteuern;
Verbrauchsabgaben;

.  Gemeindeumlagen  (direkte  Gemeindesteuern).  —

Verbrauchsabgaben  und  Umlagen  (auch  Pflasterzölle)  sollen  nur  erhoben
  werden,  soferne  die  übrigen  Einkünfte  (auch  die  privatwirtschaftlichen)
nicht  ausreichen.  Jedoch  ist  diese  Bestimmung  ohne  erhebliche  Bedeutung,
da  verhältnismäßig  wenige  Gemeinden  ohne  Umlagen  und  Verbrauchsabgaben
  ausreichen.

Verbrauchsabgaben,  Gemeindeumlagen  und  örtliche  Abgaben  (Pflasterzölle)
  sind  einander  gleichgestellt,  d.  h.  sie  können  neben  einander  erhoben
werden,  bedingen  aber  einander  nicht.  Von  7995  Gemeinden  erhoben  im
Jahre  1905  7502  Umlagen,  2698  Verbrauchsabgaben,  428  Zölle.  Die
Höhe  der  Gemeindeumlagen  ist  gesetzlich  unbeschränkt,  jene  der  Abgaben
unter  1,  3,  4,  5,  6,  7,  teilweise  auch  unter  2,  beschränkt,  bezw.  an  eine
Genehmigung  gebunden.

Die  Steuern  sind  nicht,  wie  teilweise  vor  1869,  Zweck-Steuern;  sie
können  zur  Deckung  der  gesetzlich  notwendigen  wie  der  freiwillig  übernommenen
  Aufgaben  erhoben  werden.  Seitens  der  Saatsregierung  wird
bei  einzelnen  Abgaben  mitunter  ein  bestimmter  Verwendungszweck  z.  B.
bei  der  Verbrauchsabgabe  auf  Bier  die  Schuldentilgung  vorgeschrieben;
aber  auch  dies  ist  praktisch  ohne  erhebliche  Bedeutung.  Weiteres  ergibt  sich
aus  den  folgenden  Bemerkungen  zu  den  einzelnen  Abgaben.

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II.

A.  Verwaltungsgebühren.  (Strafen.)

Nach  dem  bayrischen  Gesetze  über  das  Gebührenwesen  (neueste  Fassung:
28.  April  1907)  unterliegen  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  einer
Gebühr:  Protokolle,  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zeugnisse,
Beglaubigungen  und  „besondere  Gegenstände  und  Amtshandlungen“.

Eine  große  Zahl  von  Ausnahmen  durchbricht  diesen  Grundsatz.  Die
Gebühr  beträgt  für  Protokolle  1  Mk.  für  jede  Stunde;  bei  Beschlüssen,
Verfügungen,  Bescheiden,  Zeugnissen  2  bis  50  Mk.;  für  Beglaubigungen
1  Mk.  Für  bestimmte  Handlungen  sind  besondere  Gebührensätze  angeordnet.
