Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeigentums  usw.  217

Die  wichtigsten  Gebühren  ermäßigen  sich  auf  die  Hälfte,  wenn  eine
der  unteren  Verwaltungsbehörde  untergeordnete  Gemeinde  die  Amtshandlung
  vornimmt.  Die  Magistrate  der  bayrischen  unmittelbaren  Städte
sind  selbst  untere  Verwaltungsbehörden.  Innerhalb  des  gegebenen  Spielraumes
  haben  die  Behörden  den  Satz  „unter  Berücksichtigung  des  Umfanges
  und  der  Schwierigkeit  der  Sache,  der  Bedeutung  derselben  für  das.
bürgerliche  Leben  und  die  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen“  zu  bestimmen.

Baupolizeigebühren.  Unabhängig  von  denjenigen,  welche  für
Protokolle,  Beschlüsse  usw.  anfallen,  können  Gebühren  erhoben  werden
„wegen  Bemühung  einzelner  Personen“,  insbesondere  von  Sachverständigen.
Als  solche  haben  auch  jene  der  Baupolizeibehörde  zur  Verfügung  gestellten
gemeindlichen  Beamten  zu  gelten,  welche  die  Baupläne  prüfen  und  deren
Ausführung  überwachen.  Es  ist  zulässig,  diese  Gebühren  nach  Baueinheiten
  (z.  B.  Zahl  der  Geschosse,  Geschoßflächen)  und  der  Art  der
Bauten  generell  zu  bemessen.  —

Die  Einnahmen  aus  „Gebühren“  sind  nicht  unbeträchtlich;  so
stellt  Nürnberg  in  den  Haushaltsvoranschlag  1907  für  Gebühren  im  eigentlichen
  Sinne  150  000  Mk.  ein  (darunter  55  000  Mk.  in  Baupolizeisachen),
an  Mahn=  und  Zustellgebühren  11000  Mk.;  freilich  darf  nicht  übersehen
werden,  daß  in  Bayern  (außer  in  München)  die  Polizeilasten  ganz  den
Städten  aufgebürdet  sind,  welche  nur  geringe  Staatsbeiträge  (20  bis  25
Pf.  für  den  Kopf  der  Bevölkerung)  erhalten.

B.  Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeigentums  usw.

„Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung  von  örtlichen  Abgaben  für  die
Benützung  ihres  Eigentums,  ihrer  Anstalten  und  Unternehmungen  befugt"
(G.-O.  401,  Pf.  G.-O.  31  ).

Die  Befugnis  ist  im  allgemeinen  nicht  beschränkt,  weder  durch  einen
Zwang,  von  ihr  Gebrauch  zu  machen,  noch  durch  das  Erfordernis  staatlicher
  Genehmigung,  noch  durch  eine  Begrenzung  der  Höhe  nach  oben  oder
unten,  noch  hinsichtlich  der  Art  des  Eigentums,  der  Unternehmungen  und
Anstalten.

Die  bayrischen  Gemeinden  haben  in  weitestem  Umfange  von  dieser
Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  und  geben  nicht  selten  auch  dem  Entgelt
für  Anstalten  mehr  gewerblicher  Art,  wie  z.  B.  für  Bezug  von  Gas,
elektrischen  Stromes,  den  Charakter  einer  öffentlichen  Abgabe.

Ein  Zwang,  Gebühren  zu  erheben,  wäre  vielleicht  mittelbar  möglich,
indem  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  von  Anleihen  oder  zur