218  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

„Gründung  von  Gemeindeanstalten,  aus  welchen  der  Gemeinde  eine
dauernde  Haftungsverbindlichkeit  erwächst“  an  Bedingungen  solcher  Art
geknüpft  würde;  doch  hat  man  von  solcher  Einflußnahme  nichts  gehört.

Staatliche  Genehmigung  zur  Regelung  der  Gebühren  ist  erforderlich
a)  wenn  die  Benützung  einer  Gemeindeanstalt  den  Beteiligten  durch  eine
allgemeine  oder  ortsgesetzliche  Bestimmung  zur  Zwangspflicht  gemacht  wird;
(z.  B.  also  für  Schlachthausgebühren,  Gebühren  für  Benützung  der  Entwässerungsleitungen,
  allgemeine  Friedhofgebühren).

Ein  nur  tatsächlicher  Zwang  (Wasserleitung!)  bedingt  die  Genehmigungspflicht
  nicht.

Zweck  dieser  Beschränkung  ist,  übermäßigen  Gebühren  entgegenzutreten.

Jedoch  läßt  sich  bei  Gründung  von  Anstalten  deren  wirtschaftliches
Gedeihen  meist  nicht  übersehen  und  so  ist  es  schwer,  die  gesetzgeberische
Absicht  zu  verwirklichen;  die  Zurücknahme  einer  erteilten  Genehmigung
aber  ist  dem  bayrischen  Staatsrecht  unbekannt.

b)  für  Pflaster=  und  Brückenzölle  (s.  unten);
c)  für  die  Schulgelder  bei  höheren  (mittleren)  Gemeindeschulen.

Gesetzlich  beschränkt  ist  die  Erhebung  des  Schulgeldes  für  die
Volksschulen;  die  höchst  zulässige  Gebühr  beträgt  für  Werktagsschulen  jährlich
  2  Mk.  88  Pf.,  für  Sonntagsschulen  1  Mk.  44  Pf.  Die  meisten
größeren  Städte  erheben  ein  Schulgeld  nicht.  Gemeindliche  „Bürgerschulen“,
  welche  die  Volksschule  ersetzen,  sind  den  bayrischen  Gemeinden
nicht  bekannt.

Die  Höhe  der  Gebühren  ist  im  übrigen  unbegrenzt:  Im  allgemeinen
pflegen  Wasserversorgungsanstalten,  Gas=  und  Elektrizitätswerke,  Eichanstalten,
  Wagen  usw.  auf  Gewinn  zu  arbeiten  und  daher  höhere  Gebühren
zu  erheben,  als  zur  Deckung  der  Ausgaben  erforderlich  wäre,  während
Schlacht=  und  Vieh-Höfe,  Abfuhr=  und  Bade-Anstalten,  wohl  auch  Friedhöfe
  weder  UÜberschüsse  einbringen  noch  Zuschüsse  erfordern  wollen;  für
Krankenhäuser,  Schulen,  Untersuchungs-Anstalten,  Entwässerungskanäle,
gemeindliche  Straßenreinigung  (anstelle  der  Pflichtigen),  Bedürfnisanstalten
ist  die  Gebühr  meist  unzureichend  zur  Vermeidung  eines  Zuschusses  aus
allgemeinen  Mitteln.

Auch  die  gemeindliche  Hauskehrichtabfuhr  arbeitet  mitunter  mit  gemeindlichen
  Zuschüssen.

Die  Art  der  Leistungen,  für  welche  Gebühren  erhoben  werden,  ist
nicht  eingeschränkt.

Der  Umstand,  daß  die  Gemeinde  zu  Vorkehrungen  gesetzlich  verpflichtet
ist,  schließt  Gebührenerhebung  nicht  aus.  Zwar  würde  der  gewöhnliche