Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeignntums  usw.  219

Gebrauch  „der  öffentlichen  Sachen“,  welche  im  Eigentume  der  Gemeinde
stehen,  wohl  nicht  zur  Grundlage  einer  Gebühr  gemacht  werden  können,
wohl  aber  die  außergewöhnliche  Benützung,  welche  beispielsweise  in  der
Aufstellung  einer  Person  oder  Sache  zu  gewerblichen  Zwecken  auf  öffentlichen
  Straßen  und  Plätzen  liegt  (Platzzinsen,  Straßenbenützungs-Gebühren,
Markt-Gebühren).  Sogar  eine  Art  der  gewöhnlichen  Benützung  der
Straßen  ist  nicht  selten  jener  Abgabe  unterworfen,  welche  man  Pflasterzoll
  (oder  wenn  eine  Brücke  in  Betracht  kommt:  Brückenzoll)  nennt.  Diese
Abgabe,  reichsgesetzlich  in  ihrer  Höhe  beschränkt,  bedarf  ministerieller  Genehmigung,
  welche  nur  auf  Zeit  erteilt  und  für  nur  chaussierte  Wege  versagt
  wird.

Die  Regelung  dieser  Zölle  ist  eine  verschiedene.  Eine  Stadt  erhebt
beispielsweise  6,  15,  20,  40  Pf.  für  jedes  in  die  Stadt  kommende  „Anspannstück““
  an  leeren  oder  Viktualien  zu  Markt  fahrenden  Wagen,  an  sonstigen
leichteren  bezw.  schwereren  Wagen,  ferner  3,  10,  15  Pf.  für  in  die  Stadt
getriebenes  Kleinvieh,  Großvieh,  Pferde;  außerdem  werden  von  den  Bewohnern
  der  Stadt  jährliche  „Zollaversa“  (Pauschzölle)  bezahlt  (z.  B.  30
Mk.  für  das  Pferd  von  Müllern,  Brauern,  Spediteuren  und  Anspannbesitzern,
  welche  regelmaßig  Baumaterialien,  Sand,  Holz,  Kohlen,  Getreide
und  sonstige  schwere  Ladungen  fahren).  München  hat  seinen  Pflasterzoll
in  eigenartiger  abweichender  Weise  geregelt.  —  Gegen  diese  Gebühren,
welche  mit  mancherlei  Belästigungen  verbunden  sind,  ist  namentlich  aus
landwirtschaftlichen  Kreisen  angekämpft  worden.

Im  Jahre  1903  haben  40  unmittelbare  Städte  1918  622  Mk.  an
Pflasterzoll  erhoben  (davon  München  allein  1077  963  Mk.),  während  393
sonstige  Gemeinden  insgesamt  373  481  Mk.  vereinnahmten.  —

Die  anscheinend  so  klare,  ziemlich  freiheitliche  Regelung  der  Gebühren
kann  nicht  ohne  einige  Einwendungen  belassen  werden.

Die  Freiheit  der  Ordnung  führt  mitunter  dazu,  städtische  Einrichtungen
als  solche  eines  überwiegend  öffentlichen  Interesses  zu  erklären  und  hierdurch
  die  Gebühren  unter  der  erforderlichen  Höhe  zu  halten.

Auch  daß  die  Abgabe  stets  an  die  Voraussetzung  einer  wirklichen  Benützung
  geknünpft  ist,  erscheint  anfechtbar.  Auch  derjenige,  zu  dessen  Nutzen
die  Einrichtung  mit  geschaffen  worden  ist,  der  sie  aber  vorerst  nicht  benützt,
  sollte  gebührenpflichtig  sein.  So  ist  es  nicht  zu  billigen,  daß  von
unbebauten  Grundstücken,  welche  mitten  in  sonst  bebauten  Straßen  liegen,
Kanalisations-Gebühren  nicht  erhoben  werden  können.  Nicht  selten  nimmt
die  Gemeinde  zur  besseren  und  zweckmäßigeren  Erfüllung  Verpflichtungen
z.  B.  die  Straßenreinigung  auf  sich,  welche  an  sich  bestimmten  Einwohner-