220  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

gruppen  obliegen.  Hierbei  läuft  sie  aber  Gefahr,  von  den  Grundbesitzern
Beiträge  nicht  zu  erhalten,  weil  die  rechtliche  Konstruktion  keine  einfache
und  sichere  ist,  daß  diese  Pflichtigen  „die  gemeindliche  Straßenreinigungsanstalt
  benützen“.  Es  würde  daher  richtiger  sein,  neben  der  Benützung
auch  den  Nutzen  zur  Voraussetzung  einer  Gebührenpflicht  zu  machen;  zumal
  „Beiträge“  im  Sinne  des  preußischen  Rechts  nicht  bekannt  sind.  —

Aus  dem  Umstande,  daß  die  „Benützung“  die  Grundlage  der  Abgabe
ist,  wird  auch  gefolgert,  daß  sie  ihren  Maßstab  bilden  müsse,  daß  somit
je  nach  dem  Maße  der  Benützung  die  Gebühr  höher  oder  niedriger  sein
dürfe,  nicht  aber  nach  anderen  Gesichtspunkten.  Die  Städte  haben  auch
fast  durchweg  sich  streng  an  diesen  Gesichtspunkt  von  Leistung  und  Gegenleistung
  gehalten.  Nur  bei  Entwässerungs=  und  Kehrichtabfuhr-Gebühren
ist  vereinzelt  an  die  Stelle  der  Menge  der  abgeführten  Stoffe  oder  der
Frontlänge  des  Kanals  der  Mietswert  derjenigen  Räume  getreten,  aus
welchen  die  Stoffe  beseitigt  werden.  Ob  die  Berücksichtigung  sozialpolitischer
Gesichtspunkte  nach  der  dermaligen  Fassung  möglich  ist  (z.  B.  ob  Friedhofgebühren
  nach  der  Leistungsfähigkeit  bemessen  werden  können),  ist  zweifelhaft.

C.  Beiträge.

Beiträge  im  Sinne  des  §  9  des  preußischen  Kommunalabgaben-Gesetzes
  und  Vorausbelastungen  im  Sinne  des  §  20  II  dieses  Gesetzes
sind  in  Bayern  im  allgemeinen  unbekannt.

Allerdings  scheint  Artikel  40  IV  G.-O.  —  die  Pfälzische  Gemeinde-Ordnung
  kennt  diese  Bestimmung  überhaupt  nicht  —  einen  Ausweg  zu
eröffnen,  indem  die  Erhebung  „örtlicher  Abgaben“  schlechthin  unter
Vorbehalt  ministerieller  Genehmigung  gestattet  ist.

Indes  wird  hiervon  ein  geringer  Gebrauch  gemacht  und  hat  das
Ministerium  zur  Anwendung  derselben  nicht  ermutigt.  Der  angesehene
Kommentar  von  v.  Kahr  meint,  die  Abgabe  dürfe  nicht  „in  eine  direkte
Steuer  ausarten“  und  man  dürfe  nicht  „in  Erfindung  neuer  Steuerarten
gewagte  Experimente  machen"“.  —  —

Als  Ausnahmefall  mag  gelten  die  Befugnis,  Beiträge  zur  Herstellung
neuer  Straßen  zu  erheben;  freilich  geschieht  dies  auf  einem  Umweg.  Die
polizeiliche  Erlaubnis  zu  Neubauten  in  neuen  Bauquartieren  wird  nämlich
  von  der  Sicherung  der  Straße  abhängig  gemacht.  Weil  nun  die  Gemeinde
  die  Straße  herstellt,  so  kann  verlangt  werden,  daß  an  sie  der  Betrag
  der  Herstellungskosten  einbezahlt  wird  oder,  wenn  sie  die  Straße  bereits
  hergestellt  hat,  daß  ihr  der  auf  den  Bauplatz  treffende  Teil  erstattet
wird.