222  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Die  gegenwärtige  Regelung  unterliegt  Bedenken.  Solange  Haus=  und
Grundsteuer  auf  veralteten  Ertragskatastern  beruhen,  die  Baugelände  nur
nach  dem  landwirtschaftlichen  Ertrag  versteuert  werden,  ist  die  Besitz—
wechselabgabe  trotz  ihrer  Mängel  schon  wegen  der  Ergänzung  dieser  zu
niedrigen  Gemeindesteuern  notwendig.  Es  ist  aber  nicht  begründet,  daß  der
Staat  das  Vierfache  von  dem  erheben  soll,  was  der  Gemeinde  zugestanden
wird  —  zumal  doch  die  großen  Werte,  deren  Übergang  an  andere  am
meisten  getroffen  wird,  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  durch  die  gemeindliche
  Entwicklung  geschaffen  wurden.  Anders  wird  die  Sache  liegen,
wenn  eine  reichliche  Wertzuwachsabgabe  eingeführt  sein  und  die  ordentliche
Besteuerung  gut  geregelt  sein  wird.  Der  Staat  als  Gesetzgeber  hat  zugunsten
  des  Fiskus  Zurückhaltung  geübt,  indem  er  den  Gemeinden,  insbesondere
  den  Städten,  zu  ihrem  großen  Schaden  lange  Zeit  eine  wichtige
Einnahmequelle  ganz  sperrte  und  später  nur  in  ungenügendem  Maße
zugestand.

E.  Heimat=  und  Bürgerrechtsgebühren.

Bayern  hält  engere  Beziehungen  eines  Gemeindeangehörigen  zu  seiner
Gemeinde  im  Rechtsinstitut  der  „Heimat“  aufrecht.  In  der  „Heimatgemeinde"“
  hat  der  Bayer  das  Recht  des  Aufenthalts;  sie  ist  zur  Armenhilfe
  verpflichtet;  die  Heimat  bildet  die  Grundlage  des  Bürgerrechts  und
damit  des  Wahlrechts  zu  den  Gemeindeämtern.  Die  Heimat  ist  zunächst
angeboren.  Aber  bei  der  Verehelichung  eines  Mannes  verwandelt  sich
dessen  „ursprüngliche“  Heimat  in  die  „selbständige“  (erworbene  Heimat).
Hierfür  ist  die  Heimatgebühr  zu  entrichten.  Wer  in  einer  anderen
Gemeinde  die  Heimat  erwerben  will  —  worauf  er  unter  Umständen  einen
Anspruch  hat  —,  hat  ebenfalls  eine  Heimatgebühr  zu  entrichten;  in  bestimmten
  Fällen  spricht  aber  das  Gesetz  Gebührenfreiheit  aus.  Die  Gemeinden
  können  die  Gebühr  erheben,  sind  aber  nicht  gezwungen.  Sie
beträgt  je  nach  der  Größe  der  Gemeinde  20  bis  80  Mk.,  in  gewissen
Fällen  nur  die  Hälfte,  in  anderen  bis  zum  Doppelten.  Das  Bürgerrecht,
  das  das  Heimatrecht  in  sich  schließt,  wird  nur  durch  Verleihung
erworben,  auf  welche  unter  bestimmten  Voraussetzungen  Anspruch  besteht.
  Auch  hierfür  können  die  Gemeinden  eine  Gebühr  erheben  und
zwar  je  nach  der  Größe  der  Gemeinde  zwischen  42,86  Mk.  und  171,43
Mk.;  bei  Ausländern  wird  dieselbe  bis  zum  Doppelten  erhöht.

In  der  Pfalz  fallen  Heimat=  und  Bürgerrechtsgebühren  zusammen;
man  kennt  dort  nur  die  „Heimatgebühr“.