224  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

in  Würzburg..  323339  Mk.
„Fürth..  444  „
„  Regensburg  .  .  ..  5615  „

Die  Hundesteuer  wird  in  1  Bayern  gemäß  Gesetz  von  1876  als
Staatssteuer  erhoben;  sie  beträgt  in  den  Gemeinden  von  1500—15000
Einwohnern  9  Mk.,  in  größeren  Gemeinden  15  Mk.;  in  bestimmten  Fällen
wird  die  Gebühr  ermäßigt.

Die  Hälfte  der  Reineinnahme  fällt  der  Gemeinde  kraft  Gesetzes  zu.
Ob  zur  Steuer  noch  ein  gemeindlicher  Zuschlag  zulässig  ist,  erscheint
zweifelhaft;  jedenfalls  wird  ein  solcher  zurzeit  in  Bayern  nicht  erhoben.

Die  ¾UÜberweisung  der  ganzen  Hundesteuer  und  die  Gestattung  örtlicher
  Regelung  ist  eine  längst  erhobene,  berechtigte  Forderung  der  Gemeinden.


Die  wirklichen  Einnahmen  des  Jahres  1905  betrugen
in  Münhennrr  1414048  Mk.
„  Nürnber  49760  „
„  Augsbunsgss  129757  „
„  Würzburg.....  14214  „
„Fürth..  9945  „
„  Regensbr.egs  9•422
„  Ludwigshafen  ..  10773  „

Kurtaxen  (Badetaxen)  sind  durch  das  Gebührengeset  zugelassen;
sie  bedürfen  ministerieller  Genehmigung.

V

6.  Verbrauchssteuern.

Imrechtsrheinischen  Bayern  sind  zur  Zeit  landesgesetzlich  örtliche
  Verbrauchssteuern  zulässig  auf  Getreide,  Mehl,  Brot,  Fleisch,  Bier,
Wildpret,  dann  auf  Wein,  Branntwein,  Gemüse,  Obst,  Kaffee,  Kraut,
Kohlen  (ogl.  v.  Kahr,  Gemeinde-Ordnung  S.  428).

Die  Abgabe  soll  nur  die  Verzehrung  innerhalb  des  Gemeindebezirks,
nicht  die  Produktion  und  den  Handel  treffen.  Daher  müssen  bei  wiederausgeführten
  Gegenständen  Rückvergütungen  nach  Grundbestimmungen  gewährt
  werden,  welche  durch  Verordnung  festgesetzt  sind.  Die  Gemeinden
sind  hierbei  zumeist  zur  Einbehaltung  einer  sogenannten  Kontrollgebühr
berechtigt.

Für  den  Fleischaufschlag  sind  durch  Verordnung  von  1875
Höchstsätze  festgesetzt,  über  welche  die  Gemeinden  regelmäßig  nicht  hinausgehen
  dürfen.  Beispielsweise  darf