Verbrauchssteuern.  225

von  einem  Ochsen  im  Schlachtgewicht  von  300  kg  und  mehr

nicht  über  .  .  ..  ..  43,  ,,30  Mk.
von  einem  Ochsen  geringeren  Genichtes  nicht  über  2,90  „
von  einem  Kalb  nicht  über  60),80  „

von  einem  Schwein  je  nach  Größe  nicht  über  0,15—0,90
erhoben  werden.  Jedoch  kann  Gemeinden,  welche  bereits  höhere  Sätze  bezogen,
  der  Fortbezug  dieser  Sätze  bewilligt  werden.

Auch  für  den  Getreide=  und  Mehlaufschlag  sind  durch  die  nämliche
Verordnung  Hochstsätze  bestimmt  z.  B.  0,40  Mk.  vom  hl  Weizen,  Korn,
Gerste,  0,30  Mk.  von  je  50  kg  dieser  Getreidearten,  0,35  Mk.  von  je
50  kg  Mehl  dieser  Getreidearten  und  von  50  kg  Brot.

Auch  hier  können  bestehende  höhere  Sätze  aufrecht  erhalten  bleiben.

Die  Erhebung  von  Fleisch-,  Getreide=  oder  Mehlaufschlag  ist  innerhalb
  der  Grenzen  ohne  weiteres  gestattet;  sonstige  Verbrauchssteuern,  soweit
sie  überhaupt  zulässig  sind  (s.  oben),  bedürfen  der  ministeriellen  Genehmigung,
  insbesondere  also  Aufschläge  auf  Wildpret,  dann  auf  Hafer,
Futtermehl,  Kochgerste,  Hülsenfrüchte.  Zu  anderen  Verbrauchssteuern  wäre
gesetzliche  Ermächtigung  notwendig.

In  der  Pfalz  ist  ein  Ausschlag  auf  Getreide,  Mehl,  Obst,  Gemüse
und  Butter  unzulässig;  bei  Erhebung  des  Fleischaufschlages  dürfen  die
durch  die  Verordnung  —  etwas  anders  als  im  rechtsrheinischen  Bayern
—  festgesetzten  Höchstsätze  nicht  überschritten  werden.

Die  rechtsrheinischen  Gemeinden  haben  von  dem  Rechte,  Aufschläge  auf
Getreide,  Mehl  und  Fleisch  zu  legen,  ziemlich  ergiebigen  Gebrauch  gemacht,
ohne  daß  freilich  überall  die  Höchstsätze  eingeführt  sind.  In  der  Pfalz
hat  man  nicht  überall  die  Aufschläge  eingeführt.

Im  Jahre  1905  betrug  die  Einnahme  aus  Getreide=  und  Mehlaufschlag
  abzüglich  der  Rückvergütungen,  jedoch  ohne  Abrechnung  der
sonstigen  Ausgaben,  in  runden  Ziffern
in  München  (5899090003)3)34  3303000  Mk.
Nürnberg  (290)  5462000  „
„  Augsburg  (95).  142000  „
„  Würzburg  (8dh0h0h0h0))ss  128000  „
zurih  ()2  91000  „

ü„  Regensburg  (499).  46000
Auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  rreffen  also,  wenn  München  außer  Betracht
bleibt,  1  bis  2  Mk.

!.  Siehe  Anm.  auf  S.  221.  —  In  München  kommen  aber  1905  noch  außerdem
eigenartige  „Getreidezölle“  und  „Schrannengebühren“  in  Betracht.
Schriften  126.  —  Gemeindesinanzen  I.  15

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