226  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

An  Vieh-  und  Fleischaufschlag  (ohne  Einrechnung  des  Wild—
pretaufschlages)  gingen  im  nämlichen  Jahre  ein  (abzüglich  der  Rückvergütungen,
  jedoch  ohne  Abzug  der  sonstigen  Ausgaben)  in  München  8327  000  Mk.,
Nürnberg  225  000  Mk.,  Augsburg  61  000  Mk.,  Würzburg  114  000  Mk.,
Fürth  30  000  Mk.,  Regensburg  46  000  Mk.  Wir  sehen,  daß  die  jährliche
Einnahme  nur  in  einer  Stadt  1  Mk.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
übersteigt,  in  einzelnen  bis  auf  etwa  50  Pf.  pro  Kopf  herabsinkt.

Der  Wildpretaufschlag  erbrachte  Einnahmen  von  sehr  verschiedener
Höhe;  er  geht  aber  nirgends  über  10  Pf.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
hinaus,  erreicht  aber  in  einzelnen  Städten  kaum  2  Pf.  auf  den  Kopf.

Die  bisher  erwähnten  Aufschläge  dürfen  bekanntlich  vom  1.  April
1910  ab  nicht  mehr  erhoben  werden.

Nach  den  Rechnungsergebnissen  für  1908  wird  hierbei  bei  den  42
unmittelbaren  bayrischen  Städten  rechts  des  Rheins,  welche  sämtlich  den
Fleischaufschlag  besitzen  und  von  welchen  38  auch  Getreide=  und  Mehlaufschlag
  eingeführt  haben,  ein  Ausfall  von  3065  874  Mk.  entstehen  —
45,8  %  des  Gesamtertrages  sämtlicher  Verbrauchssteuern.

Diesem  Ausfalle  entspräche  eine  Erhöhung  des  Bedarfs  an  Umlagen
(direkten  Steuern),  der  im  Jahre  1903  sich  auf  22  955  360  Mk.  bezifferte,
  um  13,36  %.  (Erhebungen  des  statistischen  Amtes  der  Stadt
Dresden  vom  20.  April  1905.)

Der  Prozentsatz  der  Umlage  wird  beträchtlich  gesteigert  werden  müssen
—  beispielsweise  wird  München  um  10,5  %,  Nürnberg  um  22,2  %,
Fürth  um  16,1  %,  Straubing  um  43,5  %,  Deggendorf  um  53,2  %  die
Umlagenprozente  erhöhen  müssen.

In  Bayern  ist  die  Ansicht  sehr  verbreitet,  daß  die  Beseitigung  der
Aufschläge  eine  Minderung  der  Kleinpreise  für  diejenigen  Lebensmittel,
welche  bisher  Gegenstand  des  Aufschlags  waren,  nicht  im  Gefolge  haben
wird,  während  die  finanziellen  Schwierigkeiten,  die  aus  der  Beseitigung
für  die  Gemeinden  erwachsen,  recht  fühlbare  sein  werden.  Auch  besteht
die  Gefahr,  daß  die  Gemeinden  sich  noch  mehr  als  bisher  auf  die  Erfüllung
  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  beschränken  und  in  der  Belastung  der
Gegenwart  mit  Ausgaben,  die  auch  der  Zukunft  nützlich  dienen,  noch
zurückhaltender  sein  werden,  sodaß  schließlich  Wirtschaftsführung  und  Wohlfahrtspflege
  die  Leidtragenden  sein  könnten.

Die  wichtigste,  auch  durch  das  Reichsgesetz  vom  25.  Dezember  1902
nicht  beseitigte,  wohl  aber  durch  bestehende  Reichsgesetze  in  ihrer  Höhe
beschränkte  Verbrauchsabgabe  ist  der  sehr  verbreitete  Bieraufschlag.