Verbrauchssteuern.  227

Vorzugsweise  wird  er  erhoben  als  Malzaufschlag  von  dem  in  der  Gemeinde
zu  Bier  verarbeiteten  Malz,  welcher  reichsgesetzlich  140  Pf.  pro  Hektoliter
Malz  (ein  Hektoliter  Malz  ergibt  nach  amtlicher  Annahme  2,45  hl  Bier)
nicht  übersteigen  darf;  —  doch  bleiben  bestehende  höhere  Sätze  aufrecht;
der  höchste  vorkommende  Satz  ist  195  Pf.;  —  eingehoben  wird  er  von  den
staatlichen  Aufschlagsämtern  (der  bayrische  Staat  erhebt  für  sich  selbst  6  Mk.
bis  6,50  Mk.  für  den  Hektoliter  Malzl).  Außerdem  besteht  ein  Aufschlag  für
eingeführtes  Bier,  der  mit  65  Pf.  pro  Hektoliter  begrenzt  ist,  während
ausnahmsweise  Sätze  bis  zu  1  Mk.  20  Pf.  vorkommen.

Die  Erhebung  dieser  Verbrauchssteuer  bedarf  ministerieller  Genehmigung,
  die  immer  nur  auf  Zeit  erteilt  wird.  Die  Rückvergütungssätze  sind
nach  dem  Ausbeuteverhältnis  durch  Verordnung  bestimmt.

Die  sämtlichen  42  unmittelbaren  Städte  erheben  den  Aufschlag;  auch
pfälzische  Städte  in  beträchtlicher  Zahl.

Die  Einnahmen  (abzüglich  der  Rückvergütungen,  jedoch  ohne  die
sonstigen  Erhebungskosten)  haben  im  Jahre  1905  betragen
in  München  (539)  1  1467000  Mk.,  in  Nürnberg  (294).  483  000  Mk.
„  Augsburg  (95).  326000  „  „  Würzburg  (80)  170  000  „
".  Fürth  (61.  75000  „  „  Regensburg  (49)  150  000  „

München,  Augsburg  und  Regensburg  erheben  die  Höchstsätze,  Nürnberg,
  Fürth  niedrigere,  —  das  Verhältnis  ist  ungefähr  8:2.  Auch  bei
Berücksichtigung  dieses  Umstandes  ist  das  Erträgnis  nach  der  Zahl  der
Bevölkerung  ungleich.  Dies  hängt  zusammen  nicht  nur  mit  den  verschiedenen
  Trinksitten  der  Bewohner,  sondern  auch  mit  der  verschiedenen
Anziehungskraft  der  Städte  für  Fremde,  insbesondere  auch  mit  dem  Vorhandensein
  eines  ausgiebigen  Hinterlandes.

Die  Erhebung  einer  Verbrauchsabgabe  für  Wein  ist  bekanntlich
reichsrechtlich  nur  in  Weinländern  zulässig;  als  solche  gelten  nur  einzelne
Gebiete  von  Bayern,  insbesondere  die  Pfalz  und  Unterfranken.  So  erheben
  denn  die  pfälzischen  Städte  Weinaufschlag,  von  den  fränkischen
beispielsweise  Würzburg,  das  auch  aus  alten  Zeiten  einen  Branntweinaufschlag
  bezieht;  die  reine  Einnahme  aus  ersterem  betrug
1905  rund  40  000  Mk.,  aus  letzterem  rund  13000  Mk.

Sonstige  Verbrauchssteuern  sind  nicht  von  Erheblichkeit.  Nur  verdient
  Erwähnung,  daß  in  Augsburg  eine  Abgabe  auf  Baumaterialien
(Gips,  Kalk,  Zement,  Floß=  und  Nutzholz)  besteht,  die  1905  rund  30  000
Ml.  eingebracht  hat.

1  Vgl.  Anm.  S.  221.
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