228  Die  öfsentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Insgesamt  haben  im  Jahre  1905  1  2698  Gemeinden  (von  7995)  Verbrauchssteuern
  in  einem  Betrag  von  11506  551  Mk.,  erhoben  sodaß  1,77  Mk.
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffen.  München  allein  hat  2144  185  Mk.
erhoben,  Nürnberg  1229  2904  Mk.;  in  diesen  beiden  größten  Städten
treffen  4,08  Mk.,  4,01  Mk.  auf  den  Einwohner;  die  durchschnittliche  Belastung
  der  Bewohner  der  42  unmittelbaren  Städte  des  Königreichs  war
4,11  Mk.,  jene  der  mittelbaren  Gemeinden  des  Königreichs  0,97  Mk.  In
der  Pfalz  ist  die  Belastung  die  niedrigste;  dort  treffen  nur  0,60  Mk.  auf
den  Einwohner;  von  den  708  Gemeinden  der  Pfalz  kennen  nur  16  Verbrauchssteuern,
  die  aus  denselben  im  Jahre  1905  526268  Mk.  bezogen.

Was  die  künftige  Entwicklung  der  Verbrauchssteuern  anlangt,
so  kommt  in  Betracht,  daß  die  Einführung  nicht  in  Ubung  gewesener  Verbrauchssteuern
  eines  Landesgesetzes  bedarf.

Auf  dem  bayrischen  Städtetag  zu  Bamberg  (1905)  ist  als  Wunsch
der  Städte  zum  Ausdruck  gelangt,  es  möchten  die  reichsgesetzlichen  Beschränkungen
  der  Besteuerung  von  Bier,  Wein  und  Branntwein  fallen.

In  der  Tat  dürften  zur  Durchführung  des  Prinzips  der  Allgemeinheit
der  Steuern  und  auch  aus  anderen  Erwägungen  alkoholische  Gekränke
eine  stärkere  Heranziehung  vertragen,  zumal  in  Bayern  wenigstens  der
Bierpreis  trotz  der  verhältnismäßig  sehr  hohen  staatlichen  und  gemeindlichen
  Belastung  ein  niedriger  ist.

Der  Vorschlag,  Verbrauchsabgaben  nach  dem  Vorbilde  Württembergs
auch  auf  Gas  und  elektrische  Energie  einzuführen,  fand  vorerst  keine
Gegenliebe,  ebensowenig  der  Gedanke,  eine  örtliche  Abgabe  auf  Baumaterialien
  zu  legen.

H.  Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).

Seit  dem  1.  Juli  1869  besteht  in  Bayern  für  die  direkte  Gemeindebesteuerung
  das  reine  Zuschlagssystem.  Die  frühere  gemeindliche  Autonomie
und  das  Zweck-Steuersystem  sind  aufgehoben.  Durch  den  Haushaltplan
wird  der  Bedarf  ermittelt;  die  Vergleichung  dieses  Bedarfs  und  des  von
der  staatlichen  Finanzbehörde  mitgeteilten  vermutlichen  Solls  der  in  den
Gemeinden  erhobenen  Staatssteuern  ergibt  die  Zahl  der  Umlagenprozente.
Es  muß  jede  der  Staatssteuern  gleichmäßig  berücksichtigt  werden;  eine
stärkere  oder  mindere  Heranziehung  einzelner  Steuern  ist  ausgeschlossen.

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1  Agl.  Statistisches  Jahrbuch  des  Königreichs  Bayern  1907.

2  Das  Jahr  1908  hatte  die  geringste  Einnahme  der  Jahre  1898—1905  mit
10  981  588  Mk.  Der  höchste  Anfall  war  im  Jahre  1900  mit  11  569  330  Mk.  zu
verzeichnen.