Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  229

Einer  Genehmigung  bedarf  die  Umlagenfestsetzung  nicht.  Die  Staatsaufsichtsbehörde
  ist  auch  bei  noch  so  hohen  Umlagesätzen  nicht  in  der  Lage,
auf  stärkere  Erschließung  anderer  Einnahmequellen  zu  dringen,  abgesehen
von  den  wenigen  Fällen,  in  welchen  die  Erhebung  von  Abgaben  gesetzlich
geboten  ist.  Eher  ist  die  Regierung  in  der  Lage,  auf  eine  Erhöhung  der
Umlagen  zu  dringen,  wenn  nämlich  die  Gemeinden  solche  Ausgaben  nicht
oder  nicht  in  genügender  Höhe  in  den  Voranschlag  einstellen,  welche  einer
gesetzlichen  Verpflichtung  entspringen.

Im  ganzen  und  großen  genießen  die  Gemeinden  große  Freiheit,  wie
ja  auch  bei  Aufnahme  von  Anleihen  hinsichtlich  der  Frage,  ob  die  Ausgaben
  sich  zur  Deckung  durch  Anleihen  eignen  und  hinsichtlich  der  Tilgungssätze
  bisher  nur  geringer  Einfluß  geübt  wurde.

Umlagenpflichtig  sind  alle  diejenigen,  welche  in  der  Gemeinde  mit
einer  direkten  Steuer  angelegt  sind,  auch  wenn  sie  nicht  im  Gemeindebezirke
  wohnen.

Es  ist  erforderlich,  die  einzelnen  Steuerarten  einer  kurzen  Erörterung
zu  unterziehen.

1.  Die  Grundsteuer  ist  eine  direkte  „Staatsauflage  von  Grund
und  Boden“;  ihr  Maßstab  ist  der  mitteljährige  Ertrag,  der  gewonnen  wird
aus  dem  Flächeninhalt  und  der  natürlichen  Ertragsfähigkeit;  hierbei
kommen  bei  allen  Kulturarten  nur  die  Hauptprodukte  in  Betracht;  dafür
bleiben  auch  die  Gewinnungskosten  mit  Ausnahme  des  Aufwandes  für
Saatkorn  außer  Ansatz.  Zu  diesem  Behufe  wurde  das  Land  vermessen
und  seine  Ertragsfähigkeit  durch  Einreihung  in  Bonitätsklassen  ausgedrückt.

Man  fragt,  wieviele  Achtel  Scheffel  (S  27,8  1)  Korn  (Roggen)
von  einem  Tagwerk  (3  400  am)  mitteljährig  gewonnen  werden;  andere
Fruchtgattungen  werden  nach  bestimmtem  Verhältnis  in  Korn  umgerechnet.

Grundlegend  ist  die  natürliche  Lage  und  Bodenubeschaffenheit  des
Grundstücks,  die  Betätigung  „gemeinüblichen  Wirtschaftsfleißes“,  das  mittlere
Ernteergebnis  und  eine  gleiche,  das  dritte  Jahr  als  Brachjahr  behandelnde
Wirtschaftsmethode  u.  Die  Bonitätsklasse  wird  in  Gulden  ausgedrückt.

Tagwerksflächen  vermehrt  durch  die  Bonitätszahl  ergibt  die  Steuerverhältniszahl.


Von  der  Einheit  dieser  Verhältniszahlen  wurden  bis  vor  kurzem
8,4  Pf.,  von  1905  an  7,6  Pf.  erhoben,  also  je  0,076  Mk.  von  je  1,71
Mk.  oder  4,44  %  des  so  ermittelten  Ertrags.  Die  zur  Durchführung

...—“

1  S.  Denkschrift  der  bayrischen  Staatsregierung  zur  Steuerreform  vom  31.  Mai
1906  S.  6.