230  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

des  Gesetzes  erforderlichen  Arbeiten  wurden  nach  Regierungsbezirken  in
den  Jahren  1837—1868  durchgeführt  1.

Im  Jahre  1837/38  hat  die  Grundsteuer  in  Bayern  aufgebracht
7  850  410  Mk.  =  69,59  %  des  gesamten  Betrages  der  direkten  Steuern,
im  Jahre  1904  11  301  388  Mk.  =  28,12  %,  im  Jahre  1905  10  249  060
Mk.  —  25,.56  %  der  gesamten  direkten  Steuern.

Daß  die  bayrische  Grundsteuer  veraltet  ist,  und  bei  den  seit  der
Katasteraufstellung  in  so  vielen  Beziehungen  so  wesentlich  geänderten
wirtschaftlichen  Verhältnissen  sehr  ungleich  belastet,  wird  allgemein  zugestanden.
  Die  Gemeinden  sind  infolge  der  gänzlichen  Vernachlässigung
des  Wertes  der  Grundstücke  als  Bemessungsgrundlage  und  infolge  der
absoluten  Fesselung  an  die  Staatssteuer  außerstande,  die  große  Steuerkraft,
  welche  im  Besitze  von  Grundstücken  im  Erweiterungsgebiet  einer
Stadt,  eines  städtischen  Vorortes,  eines  Badeortes,  eines  Kurplatzes  usw.
ruht,  irgend  zu  erfassen.  Es  ist  gar  nicht  selten,  daß  vermögliche  Leute
Grundstücke  als  Sparanlage  für  die  Kinder  usw.  erwerben,  oder  spekulationshalber
  einen  großen  Teil  ihres  Vermögens  in  Grundstücken  anlegen.  Die
Gemeinde,  deren  Entwicklung  die  Werte  geschaffen  hat,  erhält  von  solchem
Vermögen  wenige  Pfennige  Jahresbeitrag;  beim  Verkauf  ist  sie  auf  ½%
des  Wertes  in  Form  der  Besitzwechselabgabe  (s.  o.)  beschränkt  und  wenn
der  Verkäufer  seine  Gelder,  wie  gar  nicht  selten,  in  einer  anderen  Gemeinde
  genießt,  so  erlangt  sie  auch  später  keinerlei  Ersatz  für  die  ihr  entgangene
  Steuerkraft;  aber  auch  wenn  die  realisierten  Werte  in  der  Grundstücksgemeinde
  genossen  werden,  so  ist  in  der  späteren  Besteuerung  von
Renten  kein  Ersatz  für  jenen  Entgang  zu  erblicken.  Einen  Versuch,  diesen
Mißstand  zu  beseitigen,  machte  die  Regierung  im  Jahre  1903,  indem  sie
in  einzelnen  vom  Staat  zu  bestimmenden  Gemeinden  eines  vom  Tausend
des  Wertes  unbebauter  Grundstücke  erheben  und  das  Erträgnis  zwischen
Staat  und  Gemeinde  teilen  wollte;  die  Vorlage  wurde  aber  in  der  ersten
Kammer  abgelehnt.  —

Die  Steuer  trifft  den  Ertrag.  Das  aus  Grundeigentum  stammende
„Einkommen“  wird  vom  Staate  oder  der  Gemeinde  steuerlich  als  solches
nicht  erfaßt;  ebenso  nicht  der  Wert  des  Grundstücks.

Für  die  Gemeindebesteuerung  kommt  lediglich  die  Lage  des  Grundstückes
  in  der  Gemeinde  in  Betracht.  Diejenige  Gemeinde,  in  welcher  der

1  Die  Grundflächen  der  Häuser  und  Höfe  werden  in  die  Klasse  der  besten
Grundstücke  der  Ortsflur  eingereiht.