Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  231

Ertrag  verzehrt  wird  (Wohnsitzgemeinde),  hat  keinen  Anteil.  Über  „Umlagenfreiheit“
  vergleiche  das  bei  der  „Haussteuer“  Bemerkte.

2.  Die  Haussteuer  trifft  die  Nutzung  der  Häuser.  Maßstab  ist
die  Mietertragsfähigkeit.  Der  Mietertrag  wird  gefunden  durch  Feststellung
  der  Mietzinse  unter  Angleichung  unvermieteter  Teile  (Mietsteuer);
  wo  solche  Anhaltspunkte  fehlen,  also  insbesondere  in  rein  landwirtschaftlichen
  Gemeinden,  in  einem  Ansatz  nach  der  Fläche  des  Hauses
samt  Hof  (Arealsteuer).  Die  Steuer  beträgt  seit  langen  Jahren  kraft
finanzgesetzlicher  Bestimmung  3,85  Mk.  von  hundert  Mark  der  Miete.

Am  Schlusse  des  Jahres  1905  waren  in  7503  Gemeinden  709  963
Gebäude  nach  der  letzteren  Art  mit  774  445  Mk.  Steuer  veranlagt,
während  in  601  Gemeinden  262  745  Gebäude  mit  8  518  151  Mk.  Mietsteuer
  herangezogen  waren.

Die  einmal  festgesetzten  Werte  bleiben  solange  Grundlage  der  Steuer,
bis  eine  Mietssteuerrevision  eintritt;  dies  kann  von  zehn  zu  zehn  Jahren
geschehen;  eine  Revision  ist  aber  bisher  nur  in  ganz  seltenen  Fällen  (einmal
  in  München)  verfügt  worden.  Da  die  Regelung  der  Steuer  bei  den
älteren  Gebäuden  auf  den  Feststellungen  der  Jahre  1875—1880  beruht,
während  neue  Gebäude  und  neue  Gebäudeteile,  auch  wesentliche  Umbauten,
nach  der  Vollendung  eingeschätzt  wurden,  so  ist  ohne  weiteres  die  Ungleichheit
  und  Unbrauchbarkeit  der  Grundlagen  dieser  Steuer  ersichtlich.

Irgend  welche  Absetzungen  von  den  Mietbeträgen,  etwa  für  Nebenleistungen,
  für  Unterhalt,  für  Abnützung,  Leerstehen  von  Wohnungen
finden  nicht  statt;  selbstverständlich  bleiben  auch  Schulden  unberücksichtigt.

Das  Haussteuer-Soll!  beträgt  am  Schlusse  1905  in  den  56  „größeren
Städten  des  Königreichs“  (d.  i.  in  den  42  unmittelbaren  rechtsrheinischen
und  den  14  pfälzischen  Städten  über  5000  Einwohner),  welche  1905  zusammen
  1  938  356  Einwohner  —  29,7  %  der  Einwohner  des  Königreichs
zählten,  7525  879  Mk.;  im  Jahre  1905  ist  in  ihnen  der  Anteil  der
Haussteuer  an  dem  gesamten  Steuersoll  dieser  Städte  33  %  gewesen;
daraus  ist  schon  zu  erkennen,  welche  Widerstände  die  Absicht  einer  Umlagenerhöhung
  bei  der  so  gänzlich  ungenügenden  Steuergrundlage  auslösen
wird.  Die  Staatsregierung  hat  seit  Dezennien  eine  Erhöhung  der
Staatssteuer  ängstlich  vermieden.  Eine  Anderung  des  Haussteuergesetzes
wird  von  den  Beteiligten  mit  allem  Nachdruck  verlangt;  freilich  schießen
die  Wünsche  nicht  selten  über  das  Ziel  hinaus  und  verlangen  auch  Gestattung
  des  Schuldzinsenabzuges.  Die  Gemeinden  ihrerseits  sind  vermöge

1  Steuerstatistik  in  der  Zeitschrift  des  K.  bayr.  stat.  Bureaus  Jahrgang  1907
Heft  1  u.  2.