282  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

der  absoluten  Bindung  außer  Stande,  auch  nur  die  gröbsten  Härten  zu
beseitigen.  .

Die  Freiheit  von  Grund=  und  Haussteuern  ist  durch  die  Gemeindeordnungen
  geregelt.  Nicht  herangezogen  werden  Schlösser  und  Gärten
der  Zivilliste  und  des  Königs,  Gebäude  und  Grundstücke,  welche  unmittelbar
  zu  Zwecken  des  Staates,  der  Gemeinde,  des  Gottesdienstes,  des  öffentlichen
  Unterrichts  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  dienen.  Auch  die
Eisenbahnen  und  Posten  werden  in  ihrem  ganzen  Umfange  als  unmittelbar
Staatszwecken  dienend  angesehen  1.  Somit  sind  die  Amts=  und  Landgerichtsgebäude,
  Gefängnisse,  Rentämter,  die  Eisenbahngebäude  usw.  umlagenfrei,
  während  die  städtischen  Verwaltungsgebäude  haussteuerpflichtig  sind.

Die  Steuer  trifft  den  „Ertrag";  das  aus  dem  Nutzen  des  Hauses
fließende  „Einkommen“  wird  als  solches  von  Staat  und  Gemeinde  steuerlich
  nicht  erfaßt,  ebenso  nicht  der  Wert  des  Hauses.  —

Die  Haussteuer  wird  veranlagt  in  der  Gemeinde  der  belegenen  Sache.
Diejenige  Gemeinde,  in  welcher  der  Ertrag  verzehrt  wird  (Wohnsitzgemeinde),
  hat  keinen  Anteil.

Die  Gemeinde  hat  keinerlei  Möglichkeit,  irgend  etwas  zu  ändern;
insbesondere  kann  sie  nicht  die  Besteuerung  der  Häuser  nach  dem  gemeinen
Wert  durchführen.

3.  Die  Gewerbsteuer  trifft  die  im  Lande  betriebenen  Gewerbe
einschließlich  des  Bergbaues,  der  Steinbrüche,  aber  ausnahmlich  der  Landund
  Forstwirtschaft.  Nichtbayrische  Gewerbebetriebe,  deren  Ertrag  in
Bayern  verzehrt  wird,  sind  umlagenfrei?.  Die  Steuer  zerfällt  in  die
Normal-  und  Betriebsanlage.  Die  erstere  soll  eine  Abgabe  sein,  die
unabhängig  von  den  Betriebsergebnissen  zu  leisten  ist;  unter  Umständen
wird  aber  von  ihrer  Erhebung  ganz  oder  teilweise  abgesehen.

Die  Normalanlage  ist  in  3  bis  4  Klassen  abgestuft,  „je  nach
dem  größeren  oder  geringeren  Umfange  des  Betriebs“  und  nach  besonderen
gesetzlichen  Weisungen.  Das  Soll  für  1906/07  sieht  eine  Normalanlage
von  rund  2788  600  Mk.  vor;  da  die  ganze  Steuer  12  181  600  Mk.  ergibt,
  so  fällt  auf  die  Normalanlage  nicht  ganz  23  %  der  Gesamtsteuer.

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1  In  Preußen  sind  die  Bahnhofsgebäude,  Güterschuppen  und  sonstige  dem
Gewerbebetrieb  dienenden  Gebäude  der  Staatseisenbahnverwaltung  nicht  grundsteuerfrei.
  Nöll,  Kommunalabgabenges.  S.  61.

*Wenigstens,  soweit  der  in  Bayern  Wohnende  Inhaber,  Handelsgesellschafter
usw.  ist;  anders,  wenn  der  Ertrag  in  Form  von  Dividenden  nach  Bayern  fließt
diese  unterliegen  der  Kapitalrentensteuer