Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  233

Zu  bemerken  ist  hierbei,  daß  die  erhöhte  Steuer  auf  die  Warenhäuser
(s.  u.)  in  Form  der  Erhöhung  der  Normalanlage  auferlegt  wird,  sodaß
bei  gewöhnlichen  Gewerben  das  Durchschnittsverhältnis  23:77  für  Normalund
  Betriebsanlage  nicht  voll  zutrifft.

Die  Betriebsanlage  soll  mehr  den  Ertrag  im  engeren  Sinne  treffen.
Sie  wird  gewonnen  entweder  nach  äußeren  Merkmalen  oder  nach  dem
Reinertrag.

Im  ganzen  werden  im  Jahre  1906/07  250  792  Pflichtige  noch  nach
äußeren  Merkmalen  veranlagt;  die  Betriebsanlage  für  dieselben  ist
621  563  Mk.,  die  Normalanlage  696  564  Mk.,  die  Gesamtsteuer  1  318  127  Mk.,
d.  i.  5,26  Mk.  auf  den  Kopf  des  Pflichtigen.  Außere  Merkmale  sind
beispielsweise  die  Zahl  der  Gehilfen  und  Arbeiter,  des  geschlachteten
Viehes,  die  Menge  der  Erzeugnisse,  des  verkauften  Bieres,  die  Zahl  und
Art  der  Maschinen  usw.  usw.

Nach  dem  Reinertrag  wird  veranlagt,  wo  dies  im  Steuertarif  besonders
  vermerkt  ist,  oder  wo  bei  Anwendung  der  äußeren  Merkmale  ein
„zu  hoher  oder  zu  niedriger  Steuersatz“  sich  ergeben  würde.  Im  ganzen
sind  hiernach  115  215  Pflichtige  veranlagt;  sie  bezahlen  2092000  Mk.
Normal=  und  8771  000  Mk.  Betriebsanlage  für  418  Millionen  Mark
Ertrag;  die  durchschnittliche  Steuerbelastung  eines  solchen  Pflichtigen
entspricht  —  die  Normalanlage  eingerechnet  —  2,6  %  des  Ertrags.  In
den  28  Städten  des  Königreichs,  welche  über  15  000  Einwohner  zählen,
welche  von  der  Gewerbsteuer  allein  8  288  000  Mk.  aufbringen,  überwiegen
die  nach  dem  Ertrag  der  veranlagten  Geschäfte  dergestalt,  daß  von  der
Betriebsanlage  über  6  1/  Millionen  Mark  Steuer  auf  diesem  und  etwa
¼  Million  Mark  Steuer  auf  äußeren  Merkmalen  beruhen,  während  fast
1½  Millionen  auf  die  Normalanlagen  entfallen.

Der  Ertrag  nun,  wie  ihn  das  Gesetz  zu  Grunde  gelegt,  nähert  sich
stark  dem  Einkommen-Begriff.  Von  den  Einnahmen  dürfen  u.  a.  abgezogen
  werden  alle  Unterhaltungskosten,  die  Kosten  für  Versicherung,  die
Grund=  und  Haussteuer  nebst  Umlagen,  der  Betrag  der  uneinbringlichen
und  eine  Quote  für  zweifelhafte  Geschäftsaußenstände,  dann  Zinsen
und  Vergütungen,  welche  der  Gewerbeinhaber  infolge  der  Gründung,
Erweiterung  oder  Erwerbung  des  Geschäftes,  oder  für  zum  Geschäftsbetrieb
  geliehene  und  verwendete  Kapitalien  zu  leisten  hat.

Auch  können  persönliche  Verhältnisse  zu  Steuerbefreiungen  und  Steuerminderungen

  führen.
Der  Ertrag  wird  in  progressiven  Sätzen  herangezogen.  Bei  1000