234  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Mk.  ist  der  Satz  etwa  3/10  %,  bei  10  000  Mk.  2  ½/10  5⅝%,  zwischen  30  000
und  40  000  Mk.  wird  der  Höchstsatz  von  3½⅛21  %  erreicht  1.

Der  Staat  unterwirft  sich  der  gemeindlichen  Besteuerung  für  seine
Gewerbebetriebe;  als  solche  gelten  z.  B.  die  königliche  Bank  in  Nürnberg
und  deren  Filialen,  dann  das  Hofbräuhaus  zu  München.  Dagegen  werden
die  Verkehrsanstalten  nicht  als  Gewerbebetriebe  erachtet  und  sind  daher
steuerfrei.

Die  gemeindlichen  Betriebe  unterliegen  der  staatlichen  Besteuerung.
Was  als  solcher  Betrieb  nicht  zu  gelten  hat,  wird  im  Gesetz  nicht  bestimmt.

In  der  Gemeindeumlage  aus  der  Gewerbesteuer  empfängt  die  Gemeinde
  eine  Art  partieller  gemeindlicher  Einkommensteuer;  und  zwar
erhält  diese  die  Betriebsgemeinde,  während  die  Wohnsitzgemeinde  leer  ausgeht.
Mehrere  Betriebsgemeinden  haben  nach  nicht  einwandfreien  Bestimmungen
zu  teilen.

Der  gewerbliche  Ertrag  als  solcher  wird  zu  einer  besonderen  Gemeindesteuer
  nicht  herangezogen.  Wenn  an  ihm  ein  Dritter  in  Form  von
Zinsen  beteiligt  ist  und  hierdurch  der  steuerbare  Ertrag  sich  mindert,
so  erhält  die  Betriebsgemeinde  für  diesen  Teil  des  Ertrags  nur  die  Umlage
  aus  der  „Normalanlage“.  Wenn  ein  Ertrag  im  Sinne  des  Gesetzes
nicht  erzielt  wird,  so  kann  wiederum  nur  die  oft  sehr  magere  Normalanlage
  mit  Zuschlägen  belastet  und  selbst  diese  kann  ermäßigt  oder  erlassen
  werden.  Dafür,  daß  gewerbliche  Betriebe  größere  Arbeitermengen
beschäftigen  und  hieraus  den  Gemeinden  große  Lasten  erwachsen,  oder  daß
Betrieben  aus  dem  Gemeindeleben  Sondervorteile  zugehen,  findet  ein
Ausgleich  in  keiner  Weise  statt.  —

Die  Werte  des  gewerblichen  Vermögens  werden  nicht  besteuert.  —

Irgendwelche  gemeindliche  Sonderbesteuerung  oder  durch  die  Verhältnisse
  des  Ortes  gerechtfertigte  Umgestaltung  der  Gewerbsteuer  ist  unzulässig.

Bayern  kennt  auch  die  sogenannte  Warenhaussteuer.  Sie  ist
obligatorisch  (Art.  23  des  Gewerbsteuergesetzes)  und  wird  so  bemessen,
daß  die  „Normalanlage“  erhöht  wird  dergestalt,  daß  nicht  weniger  als
½/2  %  und  nicht  mehr  als  3%  des  Geschäfts  umsatzes  als  Steuer
fließen.  Innerhalb  dieser  Grenzen  entscheidet  das  Ermessen  des  Steuerausschusses.
  Die  Steuer  geht  in  die  Staatskasse  wie  eine  ordentliche
Gewerbsteuer;  sie  wird  daher  ebenso  mit  Umlagen  belastet.

Die  preußische  Betriebs  steuer  ist  in  Bayern  unbekannt.  Bierwirte
werden  in  der  Hauptsache  nach  der  Menge  des  verzapften  Bieres  herangezogen.

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1  Hierzu  noch  die  „Normalanlage“;  s.  oben.