Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  235

Im  Umherziehen  ausgeübte  Gewerbe  unterliegen  einer  be—
sonderen  Gewerbsteuer  und  gemeindlichen  Zuschlägen.  Sie  erbrachte
im  Jahre  1905  220  239  Mk.,  von  welchen  44  000  Mk.  in  den  erwähnten
größeren  Städten  anfielen.

Die  Gewerbsteuer  steht  ihren  Erträgnissen  nach  in  den  bayrischen
Städten  an  erster  Stelle.  Sie  hatte  in  den  oben  erwähnten  56  Städten
im  Jahre  1905  ein  Steuersoll  von  8018.540  Mk.,  ein  Umlagensoll  von
10  638  249  Mk.  —  35,1  %  des  Gesamtsolls  in  diesen  Städten.

4.  Die  Einkommensteuer  ist  eine  Ertragssteuer  auf  Lohnarbeit,
wissenschaftliche  und  künstlerische  Beschäftigung,  Verpachtung  von  Okonomiegütern
  und  von  Gewerben,  Besoldungen,  Pensionen,  Leibrenten,  Präbenden
und  ähnlichen  Bezügen.  Der  Steuersatz  ist  ziemlich  mäßig.  Eine  untere
Grenze  besteht  nicht;  wer  unter  500  Mk.  Einkommen  erzielt,  bezahlt  50.
Pf.,  bei  1000  Mk.  beträgt  die  Steuer  etwa  3/10  %%,  bei  3000  Mk.  etwa
8/10  /°,  bei  5000  Mk.  1  ⅝%,  bei  10  000  Mk.  1  /2  %,  bei  30  000  Mk.
rund  2  %,  bei  60  000  Mk.  rund  3  %;  damit  ist  der  höchste  Steuersatz
erreicht.

Betriebskosten  sind  abzugsfähig,  Schuldzinsen  nicht.

Personen  unter  18  Jahren  werden  aus  dem  Arbeitsverdienste  nicht
besteuert,  weibliche  Personen  nur,  wenn  sie  mehr  als  500  Mk.  Einkommen
haben;  männliche,  welche  weniger  als  500  Mk.  verdienen,  werden  auf  Antrag
  befreit.

Eine  Anzahl  sonstiger  Befreiungen  ist  gesetzlich  ausgesprochen.

Für  1904/07  sind  in  Bayern  veranlagt  674  015  Pflichtige  mit  einem
Einkommen  von  748071.000  Mk.  und  einer  Steuer  von  3  736  600  Mk.
Die  durchschnittliche  Steuer  ist  somit  5,50  Mk.;  mehr  als  die  Hälfte  der
veranlagten  Personen  bezahlt  zwischen  50  Pf.  und  2  Mk.  Steuer.  Der
Gesamtsollanfall  der  Steuer  in  den  erwähnten  56  Städten  war  1905
2742  842  Mk.,  an  Umlagen  3664  927  Mk.  =  12  %  des  Gesamtanfalls
dieser  Städte.

Die  Steuer  wird  veranlagt  am  Wohnsitz  bezw.  an  dem  Orte  des
gewöhnlichen  Aufenthalts.

Die  Gemeinde,  in  welcher  das  Einkommen  erarbeitet  wird,  hat  keinen
Anteil,  wenn  sie  nicht  auch  Wohnsitzgemeinde  ist;  ist  die  Arbeitsgemeinde
zugleich  Wohnsitzgemeinde,  so  schließt  sie  hinsichtlich  eines  „Diensteinkommens“
  andere  Gemeinden  aus.  Im  übrigen  bestehen  bei  mehreren
Wohnsitzen  Wahlrechte.

5.  Die  Kapitalrentensteuer  ist  eine  Ertragssteuer  auf  Zinsen,