238  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Die  pfälzischen  Städte  haben  neben  den  Gemeindeumlagen  auch  noch
Distrikts-  und  Kreisumlagen  aufzubringen,  die  rechtsrheinischen  Städte
noch  Kreisumlagen.

Wenn  auch  die  Zahlen  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  ein  schlechtes
Vergleichsmittel  sind,  so  dürfte  doch  der  Schluß  zulässig  sein,  daß  die
durchschnittliche  Belastung  der  bayrischen  Städte  keine  höhere  ist,  als  jene
der  preußischen.  Der  Grund,  warum  so  sehr  über  Steuerdruck  geklagt
wird,  muß  in  der  Beschaffenheit  dieser  Steuern  liegen.

IV.
Würdigung  des  bayrischen  Steuersystems.

1.  Die  freilich  historisch  erklärbare  unvollkommene  Ausbildung  des
Staatssteuersystems  in  Bayern  (vgl.  insbesondere  Wagner,  Finanzwissenschaft
  Teil  IV  S.  138  ff.  und  S.  833  ff.)  wirkt  auf  die  Gemeindesteuern
zurück.  Das  bayrische  System  ist  systemlos.  Die  ungleiche  Belastung  wird
trotz  der  bei  einzelnen  Steuerarten  mäßigen  Steuerhöhe  sehr  empfunden
und  verstärkt  die  Mängel  der  eines  systematischen  Baues  vom  gemeindepolitischen
  Standpunkt  gänzlich  baren  Gemeindesteuern.

2.  Infolge  des  starren  Zuschlagsystems  und  der  gänzlichen
Unfreiheit  der  bayrischen  Gemeinden  ist  jede  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse,
  insbesondere  wirtschaftlicher  Verschiedenheiten  unmöglich.

a)  Vor  allem  ist  unmöglich,  diejenigen  Berufsgruppen  steuerlich  voraus
zu  belasten,  welche  durch  gemeindliche  Einrichtungen  und  Unternehmungen
wirtschaftlich  entlastet  werden.

Wenn  man  in  dem  Ertragssteuer-Charakter  der  Haussteuer  eine
solche  Vorausbelastung  erblicken  wollte,  so  würde  infolge  der  absoluten
Gleichheit  der  Zuschläge  zu  allen  Steuern  doch  jede  Berücksichtigung  des
verschiedenen  Umfanges  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  getroffenen  Einrichtungen,
  deren  Kosten  und  der  durch  Gebühren  bereits  bewirkten  Vergeltung
  des  Aufwandes  unterbleiben  müssen.

Eine  Vorausbelastung  des  Gewerbes  und  des  Handels  ist  auch  in
der  rohesten  Form  unmöglich,  weil  die  Gewerbsteuer  überwiegend  den
Charakter  einer  Einkommensteuer  angenommen  hat.  Die  Gemeinde  hängt
im  wesentlichen  steuerlich  ausschließlich  von  der  Höhe  des  dem  Inhaber
des  Betriebes  verbleibenden  Reinertrags  ab;  das  schließt  jede  Heranziehung
zu  den  besonderen  Leistungen  der  Gemeinde  aus.

Das  Recht,  Vorausbelastungen  aufzuerlegen,  wäre  aber  umso  notwendiger,
  als  auch  die  Erhebung  der  Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  nicht