Würdigung  des  bayrischen  Steuersystems.  239

genügend  geordnet  ist,  sodaß  die  Gemeinde  bei  Übernahme  von  Aufgaben,
welche  bisher  den  Einzelnen  oblagen,  gezwungen  sein  kann,  die  entstehenden
Lasten  unter  Entlastung  der  bisher  Pflichtigen  den  gesamten  Steuerzahlern
aufzuerlegen.

b)  Unmöglich  ist  die  Rücksichtnahme  auf  besondere  wirtschaftliche  Verhältnisse
  einzelner  Berufsgruppen  und  auf  die  Beziehungen  zwischen  diesen
Gruppen  zu  den  in  der  einzelnen  Gemeinde  vorwiegenden  gemeindlichen
Aufgaben.

Die  Gemeinden  müssen  z.  B.  die  Mieterträgnisse!  der  sämtlichen
Häuser  in  gleicher  Proportion  belasten,  ohne  das  Maß  der  Abnützung  des
Hauses,  die  Sicherheit  des  Eingangs  und  die  Nachhaltigkeit  der  Erträgnisse
und  die  wirklichen  Anfälle  berücksichtigen  zu  können;  sie  sind  außerstande,
höhere  oder  niedrigere  Steuersätze  einzuführen,  geringe  Einkommen  außer
Besteuerung  zu  lassen,  persönliche  Verhältnisse  zu  berücksichtigen,  —  auf
der  anderen  Seite  auch  im  Hinblick  auf  die  engen  Beziehungen  bestimmter
Erwerbsgruppen  zur  Gemeinde,  diese  Gruppen  stärker  heranzuziehen.  Die
Beziehungen,  welche  der  Staat  zwischen  den  Erwerbsgruppen  und  sich  angenommen
  hat  und  nach  welchen  er  die  Staatssteuern  bemessen  hat  (7),
müsseen  von  den  sämtlichen  Gemeinden  des  Königreichs  als  auch  für  das
Verhältnis  der  in  der  Gemeinde  Steuerpflichtigen  zur  Gemeinde  geltend
hingenommen  werden.

3.  Das  Maß  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindesteuern  erscheint  als
ein  willkürliches.

Wenn  der  Ertrag  aus  Häusern  nach  3,85  %  der  angenommenen  Roheinnahme,
  gleichviel  wie  hoch  oder  niedrig  dieselbe  ist,  die  Kapitalrenten
nach  vorwiegend  3  bis  4  %,  das  Gewerbe  zu  etwa  ½  ohne  Rücksicht  auf
den  Ertrag,  zu  etwa  ⅛  nach  vorwiegend  1  bis  3  %  des  Reinertrages
belastet  wird,  so  sucht  man  vergebens  nach  einem  das  Ganze  beherrschenden
Grundgedanken.

Der  Steuergrundsatz  der  stärkeren  Heranziehung  des  „sfundierten
Ertrags“  ist  bei  der  Gewerbsteuer  nahezu  gänzlich  vernachlässigt,  bei  der
Haus=  und  Kapitalrentensteuer  ungenügend  und  ungleichmäßig  verwertet.

4.  Die  Gemeindebesteuerung  ist  weder  eine  solche  nach  Leistungsfähigkeit,
  noch  eine  solche  nach  dem  Ertrage,  noch  eine  solche  nach  dem
Vermögen,  noch  etwa  so  gestaltet,  daß  in  dem  gewählten  Steuermaße  die
verschiedenen  Rücksichten  sich  verbinden.  Vielmehr  wird  bei  der  einen

1  Daß  die  zeitliche  Feststellung  derselben  eine  sehr  verschiedene  ist,  wurde  oben
eingehend  dargelegt.