240  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Steuer  mehr  von  der  Leistungsfähigkeit,  bei  anderen  mehr  von  der  Ertragsfähigkeit
  ausgegangen,  aber  ohne  jede  organische  Durchbildung  und
insbesondere  ohne  Berücksichtigung  des  für  die  Gemeindebesteuerung  systematisch
  Notwendigen.

Davon,  daß  die  Leistungsfähigkeit  das  Rückgrat  der  Besteuerung
bildet,  ist  keine  Rede.  Jede  Umlagenerhöhung  wirkt  auch  auf  Brutto-Ertragssteuern
  und  steigert  deren  Mängel  bis  ins  Unerträgliche.

5.  Das  jedes  „System“  ausschließende  Chaos  wird  noch  gesteigert
infolge  der  Widersprüche  der  Steuergrundlagen  mit  der  Wirklichkeit;  ogl.
das  oben  zur  Haus=  und  Grundsteuer  Bemerkte;  auch  bei  der  Gewerbsteuer
  steht  die  Normalanlage  nicht  immer  im  Einklang  mit  der  Wirklichkeit,
  über  welche  sich  auch  die  Besteuerung  nach  äußeren  Merkmalen  nicht
selten  hinwegsetzeu  muß.

6.  Der  Anspruch  der  Gemeinde  auf  steuerliche  Beteiligung  an  dem
gesamten  in  ihr  bewirkten  Erwerbe  ist  nur  verwirklicht  bei  der  Hausund
  Grundsteuer.  Bei  der  Gewerbesteuer  kann  infolge  des  Schuldzinsenabzuges
  der  Erwerb  sich  dem  Zugriff  entziehen,  bei  der  Einkommen=  und
Kapitalrentensteuer  sind  andere  Momente  als  der  Ort  des  Erwerbs  maßgebend.
  Umgekehrt  sieht  sich  die  Wohnsitzgemeinde  ohne  genügende  Berücksichtigung,
  insbesondere  wenn  das  Einkommen  auf  Haus=  und  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  beruht.  Die  steuerliche  Beteiligung  mehrerer
Gemeinden  an  dem  nämlichen  Betriebe  ist  unvollkommen  geregelt.  —

Durch  alle  diese  und  andere  Mängel  ist  bei  sehr  vielen  Pflichtigen
das  lebhafte  Gefühl  unbilligen  Steuerdruckes  und  ungleicher  Behandlung
hervorgerufen  worden.  Es  zeigt  sich  daher  lebhafter  Widerstand  gegen
die  Erhöhung  der  Umlagensätze.  Das  Beispiel  der  Staatsregierung,  die
sich  durch  lange  Jahre  gehütet  hat,  die  Steuersätze  trotz  des  wachsenden
Bedarfes  zu  erhöhen,  wirkt  hierbei  anregend.  Die  Folge  ist,  daß  die
Finanzverwaltung  bayrischer  Städte,  trotzdem  die  Steuerkraft  an  sich  eine
nicht  ungünstige  ist,  mitunter  zu  Mitteln  zu  greifen  genötigt  ist,  welche  zwar
die  Erhöhung  der  Umlagen  verhindern  oder  vermindern,  die  aber  in  der
Zukunft  zu  einer  umso  stärkeren  Erhöhung  der  direkten  Grundsteuern
führen  müssen  und  die  überdies  die  dauernde  Konkurrenzfähigkeit  der
bayrischen  Städte  namentlich  mit  den  anderen  deutschen  Städten  gefährden.


Hierher  gehört:

a)  die  anlehensweise  Deckung  von  Ausgaben  für  Einrichtungen,  die
zwar  längere  Zeit  einem  gemeindlichen  Zwecke  dienen,  aber  sich  an  Zahl
in  kurzen  Zeitperioden  wiederholen  und  wirkliche  Renten  nicht  abwerfen;