242  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeindnn  in  Bayern.

tragssteuern  sollen  aber  unter  teilweiser  Umgestaltung,  von  der  aber  Hausund
  Grundsteuer  ausgenommen  bleiben,  mit  verringertem  Ansatz  beibehalten
  werden.

Im  zweiten  Stadium  sollen  diese  Ertragssteuern  entweder  reformiert,
oder  durch  Vermögenssteuern  oder  etwas  anderes  ersetzt  werden.

Die  Gemeinden  werden  im  ersten  Stadium  auf  die  stärkere  Erfassung
  der  Ertragssteuern  verwiesen;  auch  sollen  sie  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer,
  jedoch  nur  in  beschränktem  Umfange  erheben  dürfen.
Auch  soll  den  Gemeinden  die  Hundesteuer  ganz,  dann  die  Wanderlagerund
  Warenhaussteuer  überwiesen  und  die  Einführung  einer  Wertzuwachsabgabe
  gestattet  werden.

Die  bayrischen  Städte  haben  sich  gegen  die  geplante  Reform,  insbesondere
  wegen  des  Fehlens  eines  verbindlichen  Gesamtplanes  und  wegen
der  Gefahr,  daß  bei  dem  großen  Staatsbedarf  der  Zeitpunkt  des  zweiten
Stadiums  in  unabsehbare  Ferne  gerückt  werden  kann,  ablehnend  verhalten.
  Da  Gesetzentwürfe  noch  nicht  vorliegen  und  die  Stellung  der
ausschlaggebenden  Partei  des  Landtages,  des  Zentrums,  noch  nicht  feststeht,
  so  soll  eine  Besprechung  des  Reformplanes  an  dieser  Stelle  unterbleiben.
