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1.  Das  Gemeindeabgabenwesen  im  Königreich  Sachsen  unterliegt  nur
wenigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Die  Gemeindeordnungen  von  1878,  welche  bei  dem  Scheitern  der
nacherwähnten  Regierungsvorlage  von  1904  nach  wie  vor  das  Abgabenwesen
der  politischen  Gemeinde  in  den  Abschnitten  über  Gemeindeleistungen  8  25  f.
und  §  16  f.  mit  Kürze  und  in  der  Hauptsache  übereinstimmend  für
Städte  und  Landgemeinden  regeln,  enthalten  nur  wenige  feste  Bestimmungen,
und  diese  sind  ganz  überwiegend  formaler  Natur,  oder,  soweit  sie  materielles
Recht  enthalten,  verneinend.  Die  Steuerordnungen  müssen  durch  die  Aufsichtsbehörden,
  bei  indirekten  Abgaben  durch  das  Ministerium  des  Innern
genehmigt  werden.  Bei  Landgemeinden  ist  zunächst  der  bestehenden  Ortsverfassung
  nachzugehen,  und  können  Neufeststellungen  der  Gemeindeleistungen
  nur  durch  zwei,  mindestens  vierzehn  Tage  auseinander  liegende
Beschlußfassungen  erfolgen.  Die  Mitleidenschaft  an  den  Gemeindelasten
kann  wegen  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  nur  am  Liegenschaftsorte  in
Anspruch  genommen  werden.  Festes  Diensteinkommen  ist  nur  zu  vier
Fünftel  in  Anschlag  zu  bringen.  Gewisse  sachliche  und  persönliche  Befreiungen
  von  Gemeindeleistungen  sind  geordnet.  Zu  bemerken  ist  hierbei,
daß  die  Doppelbesteuerung  nicht  schlechthin,  sondern  nur  nach  Maßgabe
der  oben  angeführten  Bestimmungen,  von  welchen  Ausnahmen  zulässig
sind,  ausgeschlossen  ist.

Positiv  materiell-rechtlich  ist  in  den  Gemeindeordnungen  in  der
Hauptsache  nur  ganz  allgemein  verfügt,  daß  jedes  Gemeindemitglied  zu
den  Gemeindelasten  „verhältnismäßig“  beizutragen  hat,  und  daß  ein  Gewerbebetrieb,
  der  ständig  an  mehreren  Ortschaften  stattfindet,  in  jedem
dieser  Orte  „verhältnismäßig“  herangezogen  werden  kann.  Endlich  verfügt
  die  Landgemeindeordnung,  daß  bei  Geldanlagen  sowohl  das  Einkommen
  vom  Grundbesitz,  als  das  aus  anderen  Quellen  in  „angemessener“"
Weise  zu  berücksichtigen  ist.