246  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Für  die  Hundesteuer  und  die  Steuer  von  Wanderlagern  treffen  die
Sondergesetze  vom  18.  August  1868  und  28.  März  1880  gewisse  Be—
stimmungen.  Eine  geringe  Besitzwechselabgabe  ist  durch  das  Nachtragsgesetz
  vom  5.  Mai  1868  zur  Armenordnung  §  1  geordnet.

Auch  für  die  Abgaben  zu  evangelischen  Schul=  und  Kirchenzwecken
gilt  in  der  Hauptsache  der  Gedanke  der  Gemeindeautonomie.  Besteht
aber  keine  autonome  Steuerordnung,  so  werden  die  Anlagen  in  den
Städten  mit  revidierter  Städteordnung  nach  dem  Anlagenfuß  der  politischen
  Gemeinden,  in  den  übrigen  (mittleren  und  kleinen)  Städten  sowie
in  den  Landgemeinden  halb  nach  Köpfen  und  halb  nach  Grundsteuereinheiten
  verteilt.  Anf  das  Nähere,  insbesondere  auf  die  katholischen
Kirchen=  und  Schulanlagen,  braucht  hier  nicht  eingegangen  zu  werden.

Zur  Bezirkssteuer  für  die  Bezirksverbände  (das  sind  die  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirke  einschließlich  der  Städte  mit  Ausnahme  der
Großstädte)  endlich  werden  in  der  Hauptsache  herangezogen  alle  innerhalb
des  Bezirkes  einer  direkten  Staatssteuer  unterworfenen  Personen,  und
die  Bezirkssteuern  werden  in  der  Hauptsache  auf  die  einzelnen  Gemeinden
nach  dem  Verhältnis  veranlagt,  in  welchem  der  letzte  Jahresbetrag  der
innerhalb  der  einzelnen  Gemeinde  aufgebrachten  direkten  Staatssteuern
(das  sind  zurzeit  Einkommen=  und  Grundsteuern)  zu  der  Gesamtsumme
der  in  demselben  Jahre  im  Bezirk  erhobenen  direkten  Staaatssteuern  steht.
Dieser  Steuerfuß  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  durch  einen
anderen  ersetzt  werden.

Hiernach  ist  auf  dem  Gebiete  des  Gemeindeabgabenwesens  der  Gedanke
der  Autonomie  durchaus  vorherrschend,  da  auch  die  Reichsgesetzgebung
bekanntlich  nur  wenige  Bestimmungen,  in  der  Hauptsache  in  bezug  auf
die  Verbrauchssteuern,  getroffen  hat.  Über  die  tatsächliche  Entwicklung
gibt  das  unter  dem  26.  Januar  1904  dem  Sachsischen  Landtag  vorgelegte
Königliche  Dekret  1,  bestehend  aus  einer  Denkschrift,  nebst  je  einem  Hefte
statistischer  Tabellen  und  graphischer  Darstellungen,  sowie  einem  Gesetzentwurf
  nebst  Begründung,  eine  ausführliche  Übersicht,  nachdem  umfangreiche
  statistische  Erhebungen  vorangegangen  waren.  Als  Erhebungsjahre
wurden  hierbei  1899,  1900  und  1901  gewählt,  da  bei  einem  einzelnen
Jahre  dem  Zufall  zu  viel  Spielraum  bleibt.  Liegen  diese  Erhebungsjahre
  auch  schon  etwas  zurück,  so  wird  sich  in  der  Zwischenzeit  nichts  sehr

—  —  —  —

1  Dem  diese  Ausführungen  in  der  Hauptsache  entnommen  sind,  wozu  sich  der
Verfasser  als  Bearbeiter  unbedenklich  für  berechtigt  erachten  durfte.  (Vgl.  auch
Finanzarchiv  XXI  S.  312  ff.)