Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.  247

Wesentliches  verändert  haben,  da  durch  eine  Ministerialverfügung  bis  zur
gesetzlichen  Neuordnung  des  Gemeindesteuerwesens  den  Gemeinden  tunlichste
Zurückhaltung  für  Abänderungen  empfohlen  worden  ist,  eine  solche  ohnehin
in  der  Regel  bei  den  Gemeinden  auf  Abneigung  stößt,  und  diese  umso
stärker  ist,  als  die  in  Aussicht  genommene  gesetzliche  Regelung  im  Jahre
1904  nicht  zustande  gekommen,  eine  Regelung  überhaupt  wohl  aber
noch  immer  in  Aussicht  genommen  ist,  sodaß  für  die  Zukunft  keinerlei
Gewißheit  besteht.  Soweit  seit  der  Erhebung  etwas  Wesentliches  über
die  Entwicklung  bekannt  geworden  ist,  wird  dies  bemerkt,  im  übrigen
die  Erhebung  zu  Grunde  gelegt  werden.

2.  Unter  der  andauernden  Herrschaft  des  Gedankens  nahezu  schrankenloser
  Gemeindeautonomie  hat  sich  eine  äußerste  Vielgestaltigkeit  entwickelt,
die  sowohl  in  der  Verwendung,  wie  in  der  Ausgestaltung  der  einzelnen
Steuerarten  zu  Tage  tritt.

Dadurch,  daß  das  Steuersystem  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden
vielfach,  zuweilen  auch  das  der  Ortsarmenverbände  nicht  mit  dem  der
politischen  Gemeinden  übereinstimmt,  und  daß  überdies  in  manchen  politischen
  Gemeinden  eigenartige  Zwecksteuern  erhoben  werden,  wird  das  Bild
noch  bunter.  Von  den  rund  3200  Gemeinden  des  Landes  mit  rund
4  100  000  Einwohnern  erheben  die  direkten  Steuern  für  politische  Gemeinde,
  Kirche  und  Schule  einheitlich  rund  1  600  Gemeinden  mit  rund
3⅛½  Millionen  Einwohnern,  während  immerhin  die  knappe  Hälfte  der
Gemeinden  sich  keiner  einheitlichen  Veranlagung  erfreut.  Diese  große
Anzahl  der  letzteren  Gemeinden  zählt  aber  nur  etwas  über  eine  halbe
Million  Einwohner,  es  sind  denn  auch  durchgehends  die  kleinen,  meist  in
landwirtschaftlichen  Bezirken  gelegenen.  Man  sieht  übrigens  schon  aus
diesem  Beispiel,  wie  trügerisch  es  wäre,  bloß  die  Zahl  der  Gemeinden  zu
zählen,  es  sind  deshalb  vielfach  bei  der  Erhebung  die  Einwohnerzahlen
berücksichtigt  und  die  Gemeinden  nach  ihnen  gruppiert  worden.

Die  außerordentlichen  Verschiedenheiten  der  Ausgestaltung  des  Steuersystems
  wie  der  einzelnen  Steuerarten,  insbesondere  der  Einkommensteuer
und  ihre  Progression,  sind  in  großem  Umfange  schlechterdings  nicht  aus
inneren  Gründen  zu  erklären.  So  verwendet  beispielsweise  Dresden
Verbrauchsabgaben  im  weiten  Umfange;  Leipzig  hat  nicht  einmal  die  Biersteuer.
  Kleinste  Gemeinden  bringen  so  gut  wie  alles,  oder  auch  so  gut
wie  nichts  durch  die  Grundsteuer  oder  die  Einkommensteuer  auf,  und
zwar  haben  die  Gemeinden  gerade  die  Einkommensteuer,  die  sich  am
wenigsten  dazu  eignet,  am  häufigsten,  und  die  Grundsteuer,  die  sich  am
besten  dazu  eignet,  am  seltensten  selbständig  ausgestaltet.  Auf  der  anderen