248  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Seite  zeigen  viele  Steuerordnungen  eine  Gleichförmigkeit,  die  ebensowenig
aus  inneren  Gründen  zu  erklären  ist.  Vor  allem  ist  aber  noch  auf  die
tatsächlich  erfolgte,  sehr  starke  freiwillige  Anlehnung  der  Gemeinden  an
die  Landesgesetze  hinzuweisen,  welche  die  natürliche  Abhängigkeit  des
Gemeindeabgabenwesens  vom  Staatssteuerwesen  am  besten  kennzeichnet.
Das  staatliche  Parochiallasten-,  Grundsteuer=  und  Einkommensteuergesetz
sind  alsbald  von  den  Gemeinden  benutzt  worden.  Beinahe  noch  bezeichnender
  ist  die  Tatsache,  daß  die  allgemeine  Gewerbesteuer  nach  ihrer  Aufhebung
  als  Staatssteuer  vollständig  aus  den  Gemeinden  verschwunden  ist,
obgleich  sie  nach  wie  vor  als  Gemeindesteuer  zulässig,  vom  Standpunkte
der  Leistung  und  Gegenleistung  aus  innerlich  berechtigt  geblieben  war.

Im  allgemeinen  sind,  abgesehen  davon,  daß  in  einer  größeren  Anzahl
von  Gemeinden  noch  immer  ein  unsicheres  Herkommen  entscheidet  oder
bloß  kurze  ungenügende  ortsgesetzliche  Bestimmungen  vorliegen,  in  den
Steuerordnungen,  namentlich  soweit  die  Einkommensteuer  in  Betracht  kommt,
schon  zahlreiche  und  zum  Teil  erhebliche  Mängel  mehr  formeller
Natur  unverkennbar.  So  heißt  es  in  der  Abhandlung  des  Senatspräsidenten
  am  Oberverwaltungsgericht  Dr.  Wachler  über  Erfahrungen
und  Wünsche  aus  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  in  Abgabensachen:


„Die  Steuerordnungen  bewegen  sich  in  allgemeinen  und  unbestimmten
Ausdrücken,  aus  denen  der  Beteiligte  die  Voraussetzungen,  unter  denen
er  steuerpflichtig  sein  soll,  und  den  Umfang  seiner  Beitragspflicht  nicht  zu
erkennen  vermag.  Nicht  selten  findet  man  den  allgemeinen  Satz,  daß  der
Gemeindebedarf  durch  eine  Einkommensteuer  aufzubringen  sei,  daneben
aber  weder  den  Ausspruch,  daß  sich  die  Veranlagung  der  Staatseinkommensteuer
  anschließen  soll,  noch  die  in  Ermanglung  eines  solchen  Anschlusses
doch  unentbehrlichen  Bestimmungen  über  Begriff  und  Berechnung  des  Einkommens,
  zulässige  Abzüge  u.  dergl.

Was  die  Grundsteuer  betrifft,  so  fehlt  der  Hinweis  auf  das  staatliche
Grundsteuergesetz  von  1848  trotz  des  Mangels  an  selbständigen  Vorschriften
sehr  oft.  Die  verschiedenen  Steuerarten  werden  öfters  nicht  scharf  getrennt
  gehalten;  auch  die  Besitzwechselabgabe-Ordnungen  sind  vielfach
dürftig.“"

In  nicht  ganz  wenigen  Steuerordnungen  sind  gewisse  Bestimmungen
mit  den  Gemeindeordnungen  nicht  vereinbar.  In  formell=  wie  materiellrechtlicher
  Beziehung  liegt  naturgemäß  das  interkommunale  Steuerrecht
im  argen.  Hier,  wo  die  Interessen  der  einzelnen  Gemeinden  sich  oft
widerstreiten,  muß  der  Mangel  näherer  gesetzlicher  Bestimmungen  umso