Die  Einkommensteuer.  249

fühlbarer  werden,  je  mehr  infolge  des  Bevölkerungszuwachses  und  der
fortschreitenden  wirtschaftlichen  Entwicklung  die  Abgeschlossenheit  der  einzelnen
Gemeinden  und  der  Gemeindeglieder  von  der  Außenwelt  durchbrochen  wird
und  Wechselbeziehungen  entstehen,  die  sich  vielfach  kreuzen  müssen.  Die
Doppelbesteuerung  wird  um  so  mißliebiger  empfunden,  als  dem  Steuerpflichtigen
  überlassen  ist,  den  mehrfachen  Steueranspruch  selbst  abzuwehren,
soweit  dies  Überhaupt  möglich  ist,  ohne  daß  die  mehreren  Gemeinden  verpflichtet
  wären,  den  Streit  untereinander  auszutragen.

UÜber  die  einzelnen  Steuerarten,  ihre  Ausbildung  und  Anspannung
gilt  folgendes:

II.
Die  Einkommensteuer.

1.  Einkommensteuer  wird  in  rund  1800  Gemeinden  (darunter
sämtlichen  Städte)  mit  zusammen  über  3700  000  Einwohnern,  erhoben.
Die  1400  Gemeinden  ohne  Einkommensteuer  zählen  zusammen  noch  nicht
400  000  Einwohner.  Alle  Gemeinden  mit  über  10  000  Einwohnern,  477
von  483  Gemeinden  zwischen  1800  und  10  000  Einwohnern  haben  Einkommensteuer.
  Es  sind  vorwiegend  die  ganz  kleinen  Gemeinden,  welche
keine  erheben.  Umgekehrt  ist  die  Einkommensteuer  vornehmlich  in  volkund
  gewerbereichen  Gemeinden  vorherrschend.  Dies,  sowie  die  Neueinführung
  der  Einkommensteuer  in  rund  400  Gemeinden  seit  1890  ist
durchaus  begreiflich,  denn  sie  empfiehlt  sich  dort,  wo  die  Einkommen  der
Steuerzahler  sehr  verschieden  sind.  Bei  der  begrifflichen  Bestimmung  des
steuerpflichtigen  Einkommens  und  der  grundsätzlichen  Behandlung  der  Einkommensquellen
  zeigt  sich  eine  starke  Anlehnung  an  die  staatliche  Einkommensteuer.
  Insoweit  kann  von  den  rund  1800  Gemeinden  bei  rund
1400  mit  3  Millionen  Einwohnern  die  Gemeinde=  mit  der  Staatseinkommensteuer
  verglichen  werden.  Nur  in  rund  400  Gemeinden  mit
700  000  Einwohnern  ist  dies  nicht  der  Fall.  Die  wesentlichsten  Abweichungen
  sind  die  folgenden:  In  etwa  250  Gemeinden,  und  zwar  meist
kleineren,  dürfen  die  Schuldzinsen  vom  Einkommen  nicht  abgerechnet  werden.
In  30  Gemeinden,  darunter  bis  vor  kurzem  Chemnitz,  wird  das  Einkommen
  aus  Grundbesitz  überhaupt  nicht  angerechnet,  in  einer  größeren
Anzahl  Gemeinden  wird  es  unter  Benutzung  gewisser  Maßstäbe,  z.  B.  der
Grundsteuereinheiten,  berechnet  oder  auch  nach  einem  besonderen  Fuße  besteuert,
  oder  es  werden  auch  bloß  beim  Grundbesitz  die  Schuldzinsen  nicht
abgezogen.  In  einigen  wenigen  Gemeinden  wird  ein  besonderer  Zuschlag