250  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

auf  das  Renteneinkommen  gelegt.  Abgesehen  davon,  daß  auch  das  Ge—
werbe  vielfach  durch  das  allgemeine  Verbot  des  Schuldzinsenabzugs  mit
betroffen  wird,  findet  sich  eine  besondere  Behandlung  des  gewerblichen
Einkommens  nur  in  Einzelheiten.  So  ist  namentlich  die  Vorschrift  häufig,
daß  Aktiengesellschaften  als  Mindestbetrag  einen  gewissen  Prozentsatz  als
Einkommen  zu  versteuern  haben,  auch  wenn  ein  solches  tatsächlich  nicht
erzielt  ist.

Auch  das  Einschätzungsergebnis  der  Staatseinkommensteuer  wird  im
großen  und  ganzen  von  beinahe  1450  Gemeinden  mit  3  Millionen  Ein—
wohnern  benutzt.  Auch  hinsichtlich  der  Klasseneinteilung  und  der  Steuer—
sätze  ist  eine  starke  Anlehnung  vorhanden.  Werden  sowohl  die  Ein—
schätzungsergebnisse  als  die  Klasseneinteilung  und  die  Steuersätze  benutzt,
so  erfolgt  die  Erhebung  der  Gemeindeeinkommensteuer  in  Form  von  Zuschlägen
  zur  Staatssteuer.  Von  den  Städten  erheben  unter  anderen
Dresden,  Zwickau  und  Annaberg  Zuschläge  und  benutzen  die  staatlichen
Klassen  Leipzig  und  Bautzen.  Gegenwärtig  erheben  bereits  29  Städte
und  422  Landgemeinden  Zuschläge.

Nach  sog.  Einheitssätzen  (Simplen)  erheben  immer  noch  beinahe  300
Gemeinden  mit  900  000  Einwohnern  die  Einkommensteuer.

Mieist  ist  die  Einkommensteuer  progressiv,  d.  h.  es  werden  von  höheren
Einkommen  nicht  bloß  absolut,  sondern  auch  relativ  höhere  Sätze  erhoben.
Immerhin  haben  noch  beinahe  300  Gemeinden  mit  allerdings  nur  reichlich
  200000  Einwohnern  völlig  proportionale  Einkommensteuer  ohne
Progression.  Bei  den  Gemeinden,  die  weder  Staatsprogression  noch  eine
proportionale  Besteuerung  haben,  ist  die  Progression  in  der  denkbar  verschiedensten
  Weise  ausgestaltet.  Sie  ist  hier  sehr  lang  und  dort  sehr  kurz.
Sprünge  und  Rückschläge  finden  sich.  Dies  wird  mit  Hilfe  eines  besonderen
Verfahrens,  das  die  einzelnen  Progressionen  vergleichsfähig  macht,  in  der
Denkschrift  selbst  rechnerisch  nachgewiesen  und  in  dem  Anlagenheft  an  einer
Anzahl  von  auffallenden  Progressionen  graphisch  dargestellt.

Eine  höhere  Untergrenze  als  der  Staat  (400  Mk.)  haben  nur  8  Gemeinden,
  weitaus  die  meisten  haben  eine  niedrigere  und  über  600  Gemeinden
  gar  keine.  Im  allgemeinen  sind  also  die  Gemeinden  wenig  geneigt,
  die  untersten  Einkommen  frei  zu  lassen.

2.  Zweifellos  sind  nun  durch  die  selbständigen  Einkommensteuertarife
zahlreicher  Gemeinden  die  unteren  Einkommen  mehr  oder  weniger  unverhältnismäßig
  belastet  worden,  und  zwar  ist  von  1000  Mk.  abwärts  die
Degression  nach  dem  kleineren  Einkommen  zu  nicht  so  groß,  und  umgekehrt
  von  1000  Mk.  an  aufwärts  die  Progression  nicht  so  ausgebildet