Die  Einkommensteuer.  251

wie  bei  der  Staatseinkommensteuer.  Mit  anderen  Worten:  die  Pro—
gressionen  in  den  Gemeinden  haben  im  allgemeinen  eine  kürzere  Aus—
dehnung  oder  Spannung  als  die  Staatseinkommensteuer.  Insbesondere
ergibt  sich  nach  den  angestellten  Untersuchungen,  daß  bei  nicht  weniger
als  18  Gemeinden  mit  Höchsteinkommen  von  50  000  —  100  000  Mk.  und
bei  nicht  weniger  als  17  Gemeinden  mit  Einkommen  von  mehr  als
100  000  Mk.  diese  hohen  Einkommen  geringer  als  mit  dem  Doppelten
des  Staatssteuersatzes  besteuert  werden,  und  daß  sogar  eine  Gemeinde
mit  dem  Höchsteinkommen  von  50  000  Mk.  und  sieben  Gemeinden  mit
dem  Höchsteinkommen  von  100000  Mk.  diese  hohen  Einkommen  geringer
als  mit  dem  Einfachen  des  Staatssteuersatzes  heranziehen,  obgleich  alle
diese  Gemeinden  die  kleinen  Einkommen  mit  dem  Doppelten  des  Staatssteuersatzes
  belasten.

3.  Im  übrigen  ist  die  übermäßige  Inanspruchnahme  der  Einkommensteuer
  nicht  zu  verkennen.  Das  ergibt  sich  schon  aus  dem  übermäßigen
und  im  Steigen  begriffenen  Anteil  an  der  Bedarfsdeckung.  In  Prozenten
des  Gesamtaufbringens  aller  Steuern  deckt  die  Einkommensteuer  beinahe
70%  „  in  Prozenten  des  Gesamtaufbringens  der  direkten  Steuern  über
80  %.  Die  Erklärung  für  diese  höchst  bedeutsame  Erscheinung  liegt  vor
allem  darin,  daß  der  durch  Steuern  zu  deckende  Gemeindebedarf  eben  ganz
außerordentlich  gestiegen  ist,  der  Steigerung  aber  am  bequemsten  durch  Anspannung
  der  elastischen  Einkommensteuer  zu  folgen  war.  Während  man
einerseits  die  Einkommensteuer  überschätzte,  wurden  anderseits  die  Realsteuern
ebenso  einseitig  unterschätzt,  indem  man  völlig  übersah,  daß  diese  insbesondere
  vom  Standpunkte  des  Interesses  aus  notwendig  und  berechtigt  sind.

Dieselbe  sehr  starke  Anspannung  der  Einkommensteuer  ergibt  sich,
sobald  man  den  Prozentsatz  vergleicht,  der  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden
  einerseits  von  dem  zur  Staats-,  anderseits  von  dem  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  einzuschätzenden  Gesamtkapitale  einerseits  als  Staats-,
anderseits  als  Gemeindeeinkommensteuer  zu  zahlen  ist.  Setzt  man  die  sich
hierbei  ergebenden  Prozentsätze  derart  gegenseitig  ins  Verhältnis,  daß  der
bei  der  Staatseinkommensteuer  gefundene  Prozentsatz  =  100  und  der
Prozentsatz  der  Gemeindeeinkommensteuer  je  nach  seiner  Höhe  in  einer
entsprechenden  Zahl  ausgedrückt  wird,  so  erhält  man  einen  wenigstens
annähernd  genauen  und  allgemein  bekannten  Maßstab  der  Belastung.  Zur
Erläuterung  diene  folgendes  Beispiel.  Angenommen,  das  zur  Staatseinkommensteuer
  pflichtige  Einkommen  in  einer  Gemeinde  beträgt  100  000
Mk.,  das  zur  Gemeindeeinkommensteuer  steuerpflichtige  Einkommen  75000
Mk.,  zur  Staatseinkommensteuer  sind  aufgebracht  worden  4000  Mk.,