Die  Einkommensteuer.  253

liches,  bei  den  unteren  Einkommen  sogar  sehr  häufig.  So  findet  sich  schon  bei
den  Einkommen  bis  zu  2000  Mk.  eine  Belastung  von  3—4%  nicht
selten,  in  einer  Anzahl  Gemeinden  sogar  bis  5  vo.

Wie  große  Nachteile  die  übermäßige  Ausnutzung  der  Einkommensteuer
durch  die  Gemeinden  für  Staat,  Gemeinde  und  Steuerpflichtige  nach  sich
ziehen  muß,  liegt  auf  der  Hand.  Einmal  haften  auch  der  Einkommensteuer
Fehler  an,  deren  Folgen  sich  entsprechend  der  Steigerung  des  Bedarfs
vervielfachen.  Je  höher  ferner  die  Einkommensteuerbelastung  wird,  desto
dringender  wird  die  Gefahr  zu  niedriger  Deklaration  und  Einschätzung.
Hierin  liegt  ein  Hauptinteresse  des  Staates,  daß  die  Gemeinde  diese
Einnahmequelle,  aus  der  er  selbst  mehr  und  mehr  seine  Bedürfnisse  befriedigt,
  nicht  allzusehr  ausschöpfe.  Je  kleiner  der  Kreis  der  Einkommensteuerpflichtigen
  ist,  desto  häufiger  und  fühlbarer  werden  bei  der  empfindlichen
  Natur  der  Einkommensteuer  die  Schwankungen  in  den  Erträgnissen.
Ist  daher  der  Gemeindehaushalt  allzu  sehr  auf  die  Einkommensteuer  aufgebaut,
so  gerät  er  naturgemäß  bei  schlechten  Zeiten  leicht  ins  Schwanken,  während
gute  Zeiten  zu  Ausgaben  verführen.  Endlich  werden,  außer  bei  sehr
richtiger  Progression,  die  unteren  und  mittleren  Einkommen  leicht  überlastet,
  wie  auch  tatsächlich  eingetreten  ist;  ein  schwerwiegender  Mißstand,
dessen  Beseitigung  vom  Standpunkte  der  Gerechtigkeit  dringend  geboten
erscheint.

4.  Dieser  Entwicklung  gegenüber  erkannte  die  Regierungsvorlage
zwar  an,  daß  die  Einkommensteuer  keineswegs  den  Gemeinden  zu  entziehen
  sei,  sie  wird  vielmehr  oft  Hauptsteuer  bleiben  müssen.  Wohl  aber
sei  sie  durch  Vorausbelastung  von  Grundbesitz  und  Gewerbe  zu  entlasten,
wofür  insbesondere  eine  Gewerbesteuer  unentbehrlich  sei.  Anderseits  sei  sie
eng  an  die  Staatseinkommensteuer  anzuschließen,  ein  Vorschlag,  für  welchen
schon  die  gesetzgeberische  Regelung  im  weitaus  größten  Teile  von  Deutschland
  spricht.  Insbesondere  bestimmte  der  Entwurf,  daß  grundsätzlich  die
Gemeindeeinkommensteuer  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer
  erhoben  werden  solle.  Wer  die  vieljährige,  überaus  sorgfältige
  und  mühsame  Arbeit  würdigt,  die  in  und  seit  der  großen  Staatssteuerreform
  (1868—1878)  der  Ausgestaltung  unserer  Staatseinkommensteuer
  gewidmet  worden  ist,  muß  bezweifeln,  ob  es  einer  Gemeinde  gelingen
  wird,  etwas  Vollkommeneres  zu  stande  zu  bringen.  Im  großen
und  ganzen  muß  vielmehr  die  Einkommensteuer  als  ein  zu  feines  Instrument
gelten,  als  daß  viele  darauf  spielen  könnten  1.

1  Vgl.  von  Nostitz,  Grundzüge  der  Staatssteuern  im  Kgr.  Sachsen.  Fischer,
Jena  1903.