254  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Da  der  grundlegende  Einkommensbegriff  für  die  Gemeinde  nach  der
Natur  der  Dinge  kein  anderer  als  für  den  Staat  sein  kann,  daher  jede
doppelte  Einschätzung,  die  zu  verschiedenen  Ergebnissen  führt,  etwas  Widersinniges
  und  Ungerechtes  hat,  überdies  auch  einen  höchst  unerwünschten,
unnötigen  Kräfteaufwand  erfordert,  ist  ohne  Zweifel  die  Einschätzung  zur
Staatseinkommensteuer  auch  bei  der  Gemeinde  zugrunde  zu  legen,  wie
dies  jetzt  schon  von  der  ganz  überwiegenden  Mehrzahl  der  Gemeinden,
nämlich  ungefähr  1400  mit  3  Millionen  Einwohnern,  bereits  geschieht.
Entsprechend  wird  die  besondere  Feststellung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz
  oder  Gewerbebetrieb,  die  verschieden  hohe  Veranlagung  der  ver—
schiedenen  Einkommensquellen,  die  Annahme  eines  Mindestertrages  bei
Erwerbsgesellschaften,  vor  allem  auch  das  Verbot  des  Schuldzinsenabzugs
zu  fallen  haben.  Someit  diese  Besonderheiten  eine  Vorausbelastung
bezwecken,  sind  sie  in  dieser  ihrer  Wirkung  meist  unübersichtlich  und  öfters
unbillig  und  werden  bei  Ausgestaltung  der  Grund=  und  Gewerbesteuer
entbehrlich.  Auch  darüber  kann  kein  Zweifel  sein,  daß  die  Bildung  von
Steuerkapitalien  und  Beitragseinheiten,  auch  die  sog.  Simplen,  ganz
unnötige  Umwege  darstellen,  deren  Beseitigung  nur  erwünscht  sein  kann.

Auch  die  Staatsklassen  sind  anzunehmen,  da  ihre  Abstufungen,  die
mit  100  Mk.  beginnen,  keineswegs  übermäßig  groß  sind,  zu  klein  gebildete
Klassen  aber  der  wirklichen  Gerechtigkeit  nicht  dienen,  da  eine  völlige
Genauigkeit  der  Schätzung  in  der  Regel  nicht  zu  erreichen  sein  wird.

Endlich  sind  auch  die  staatlichen  Steuersätze  (Tarif,  Progression)  von
den  Gemeinden  anzunehmen;  denn  ganz  abgesehen  von  dem  nicht  zu
unterschätzenden  Vorteil,  daß  damit  ein  sicherer  und  leichter  Vergleich
zwischen  Staats=  und  Gemeindebelastung  ermöglicht  wird,  ist  die  Leistungsfähigkeit,
  auf  die  es  doch  ankommt,  überall  dieselbe.  Wäre  sie  dies  nicht,
so  müßte  die  Progression,  die  doch  die  Leistungsfähigkeit  berücksichtigen,
bzw.  den  Opferausgleich  bewerkstelligen  soll,  auch  bei  der  Staatssteuer  in
den  verschiedenen  Orten  verschieden  hoch  sein  oder  ungerecht  wirken.
Bezüglich  der  Progression  überhaupt  wird  gegenwärtig  allerseits  anerkannt,
daß  die  Einkommensteuer  vom  Standpunkt  der  Leistungsfähigkeit  aus
progressiv  sein  muß  und  nicht  proportional  sein  darf,  da  beispielsweise
eine  Steuerleistung  von  4  %  bei  1000  Mk.  viel  mehr  als  bei  100  000  Mk.
Einkommen  empfunden  wird,  so  daß  eben  ein  Opferausgleich  erforderlich
ist.  Dieser  Ausgleich  wird  um  so  unentbehrlicher,  je  fortgeschrittener  die
wirtschaftliche  Entwicklung  ist.  Erst  der  Gegensatz  von  großen  und  kleinen
Einkommen,  wie  er  sich  in  volkreichen  und  gewerblichen  Gemeinden  am
meisten  zeigt,  läßt  dies  in  voller  Schärfe  hervortreten.  Wenn  übrigens