Die  Grundsteuer.  255

zugegeben  ist,  daß  die  Bestimmung  dieses  Opferausgleichs  in  der  Pro—
gression  nie  rechnerisch  sicher,  sondern  immer  nur  nach  billigem  Ermessen,
also  mit  einer  gewissen  Willkürlichkeit  erfolgen,  demnach  aber  auch  die
bestehende  Staatsprogression  nicht  absolut  vollkommen  sein  kann,  so  folgt
daraus  noch  keineswegs,  daß  bei  autonomer  Bestimmung  durch  die
Gemeinden  im  großen  und  ganzen  auch  nur  etwas  verhältnismäßig
Besseres  herauskommt.  Bei  Abweisung  der  Staatsprogression  für  die
Gemeinden  beruft  man  sich  in  Sachsen  oft  allgemein  auf  die  Berücksichtigung
  des  örtlichen  Bedürfnisses.  Worin  aber  dieses  bestehen  soll,
bleibt  ungesagt.  Nicht  selten  wird  gemeint  sein,  daß  die  Einkommenverteilung
  im  Orte  zu  berücksichtigen  ist,  was  vom  Gerechtigkeitsstandpunkte
eben  abzulehnen  ist.  Dabei  muß  allerdings  vom  praktischen  Standpunkte
aus  leider  eine  Einschränkung  gemacht  werden.  Sehr  schlecht  gestellte
Gemeinden  mit  besser  gestellten  Nachbargemeinden  werden  zuweilen  unter
besonderen  Umständen  allerdings  die  wenigen  vorhandenen  hohen  Einkommen
in  einer  vom  Gerechtigkeitsstandpunkte  aus  bedauerlichen  Weise  schonen
mögen,  um  sie  am  Orte  zu  erhalten,  wenn  nicht  anders,  insbesondere  durch
Vorausbesteuerung  von  Grundbesitz  und  Gewerbe,  genügende  Abhilfe
möglich  ist.  Das  liegt  dann  auch  im  Interesse  der  Geringbemittelten,  die
bei  Wegzug  der  größeren  Einkommen  noch  schlechter  gestellt  würden.  Die
in  der  Staatseinkommensteuer  freigelassenen  untersten  Einkommen  wurden
im  Regierungsentwurf  zwar  nicht  gänzlich  befreit,  aber  gleichfalls  entlastet,
  der  vielumstrittene  Abzug  des  Fünftels  bei  den  Festbesoldeten  nur
noch  bei  Staats=  und  Reichsbeamten  aus  Billigkeitsgründen  mit  Rücksicht
auf  die  Versetzungsmöglichkeit  belassen.

Seit  der  Erhebung  ist  in  einer  Anzahl  Gemeinden  die  Einkommensteuer
neu  eingeführt,  durch  Anlehnung  an  die  Staatssteuer  aber  verbessert  worden.

III.
Die  Grundstener.

Die  Grundsteuer  ist,  abgesehen  von  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
Hundesteuer,  die  verbreitetste,  sie  wird  in  über  2900  Gemeinden  erhoben.
Sie  wird  also  bloß  in  über  800  Gemeinden,  die  aber  immerhin  über
600  000  Einwohner  zählen,  nicht  erhoben.  An  dieser  Zahl  sind  die
Städte  sehr  beteiligt,  und  zwar  erhoben  nicht  weniger  als  33  Städte  mit
revidierter  Städteordnung,  darunter  Plauen  und  Glauchau,  Oelsnitz,
Riesa,  Großenhain,  sowie  16  andere  Städte  keine  Grundsteuer.  Uberhaupt
fehlt  die  Grundsteuer  verhältnismäßig  viel  häufiger  in  den  größeren  als
in  den  kleineren  Gemeinden.  So  fehlt  sie  bei  den  Gemeinden  bis  zu