256  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

200,  200—500,  500—1000  Einwohnern  bei  über  3  bzw.  5  bzw.  12  %,
dagegen  bei  den  Gemeinden  mit  1000—1500,  1500—2500,  2500—5000,
5000—10  000,  20  000,  über  20  000  Einwohnern  bei  18,  26,  36,  32,  23  %.

An  Ertrag  steht  die  Grundsteuer  unmittelbar  hinter  der  Einkommensteuer,
  also  an  zweiter  Stelle  mit  annähernd  14½/8  %  des  Gasamtsteueraufbringens.
  Im  allgemeinen  kann  man  sagen,  daß  sie  in  den  landwirtschaftlichen
  Gemeinden  am  stärksten  angespannt  ist.  Hier  wird  in  der
Regel  mindestens  ¼4,  sehr  oft  mehr,  nicht  selten  die  Hälfte,  ja  bis  zu  ¾
des  gesamten  Steuerbedarfs  durch  sie  gedeckt.

Bei  der  Anwendung  der  Grundsteuer  haben  sich  die  Gemeinden  in
viel  stärkerem  Maße  als  bei  der  Einkommensteuer  an  die  staatliche  Steuer
angelehnt.  Und  zwar  benutzen  von  über  2900  Gemeinden  alle  bis  auf
etwa  10  die  staatliche  Grundsteuer:  gegen  200  erheben  ihre  Grundsteuer
in  Form  fester,  ihrer  Höhe  nach  absolut  bestimmter  Zuschläge,  über  2200
decken  durch  Zuschläge  zur  staatlichen  Grundsteuer  einen  bestimmten  Prozentsatz
  des  durch  die  allgemeinen  direkten  Steuern  aufzubringenden  Bedarfs,
so  daß  die  Zuschläge  in  ihrer  Höhe  beweglich  sind.  Gegen  480  benutzen
die  staatliche  Grundsteuereinheit  auf  andere  Weise,  meist  in  der  Art,  daß
für  die  Einheit  ein  bestimmter  Satz  als  einfache  Anlage  vorgeschrieben  ist,
welche  nach  Bedarf  einmal  oder  mehrmal  im  Jahre  erhoben  wird.

Nur  11  Gemeinden  hatten  nach  der  Erhebung  eine  eigen  erfundene,
von  der  staatlichen  völlig  unabhängig  ausgestaltete  Grundsteuer  eingeführt.
An  Einwohnern  zählen  diese  11  Gemeinden  (10  Städte  und  1  Landgemeinde)
  allerdings  1  209  354,  das  sind  29,4  %  der  Einwohner  der
bearbeiteten  Gemeinden.  Darunter  befinden  sich  die  drei  Großstädte  des
Landes:  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz.  Rechnet  man  diese  ab,  so  verbleiben
  nur  8  Gemeinden  mit  etwa  150  000  Einwohnern  (das  sind  nur
4,9  %  der  übrigen  Bevölkerung  ausschließlich  der  drei  Großstädte).  Diese
besonderen  Grundsteuern  werden  teils  nach  dem  wirklichen  Ertrag  (Dresden),
teils  nach  der  Ertragsfähigkeit  (Leipzig,  Chemnitz  u.  a.),  in  einer  Landgemeinde
  nach  dem  gemeinen  oder  Kaufswert  veranlagt.

In  den  letzten  Jahren  ist  aber  ein  bedeutsamer  Fortschritt  insofern
eingetreten,  als  eine  ganze  Anzahl  Gemeinden,  wie  insbesondere  Dresden
sowie  Vorortsgemeinden  von  Großstädten,  die  Besteuerung  nach  gemeinem
Wert  eingeführt  haben.  Dieser  Fortschritt  wird  nicht  bloß  auf  den
Siegeszug  der  Steuer  nach  gemeinem  Wert  in  Preußen,  sondern  auch  auf
die  Regierungsvorlage  zurückzuführen  sein,  welche  die  Steuer  nach  gemeinem
  Werte  für  Gemeinden  mit  aufsteigender  Entwicklung,  raschem
Wachstum  des  Gewerbes  und  der  Bevölkerung  mit  Recht  besonders