Grundsteuer.  257

empfahl,  da  sie  Baustellen  und  Luxusgrundstücke  stark  heranzieht  und  die
kleinen  Wohnungshäuser.  schont,  in  welch  letzteren  bekanntlich  wegen  der
starken  Abnutzung  und  der  häufigen  Mietausfälle  der  Miets=  bzw.  Ertragswert
  höher  ist,  als  der  Verkaufswert.

Bezüglich  der  Grundsteuer  war  die  wichtigste  Bestimmung  der  Vorlage,
  daß  ein  bestimmter  Bruchteil  des  Bedarfs  im  voraus  vom  Grundbesitz
  aufzubringen  sei.  Eine  derartige  Bestimmung  hätte  vor  allen  Dingen
für  sich,  daß  sie  in  Sachsen  durchaus  eingelebt  ist  und  schon  jetzt  in  der
ganz  überwiegenden  Mehrzahl  wenigstens  der  kleineren  Gemeinden  besteht,
auch  für  die  anderen  Gemeinden,  die  eine  anderweite  Vorausbelastung
des  Grundbesitzes  haben,  formell  keine  einschneidende  Anderung  des  Verfahrens,
  sondern  nur  den  Zwang  bedeutet,  mittelst  einer  einfachen  Rechnung
die  bisher  festen  Steuersätze  nunmehr  jährlich  nach  Maßgabe  des  Bedarfs
festzustellen.  Aber  auch  innerlich  ist  dieses  Verfahren  gerecht;  denn
wenigsten  was  die  Gemeinden  mit  städtischen  oder  gewerblichen  Verhältnissen
  anbetrifft,  so  steht  die  wirtschaftliche  Entwicklung  des  Grundbesitzes
(Erhöhung  der  Mieten)  regelmäßig  in  einer  Wechselwirkung  mit  dem
Steuerbedarf.

Was  nun  die  Frage  nach  der  Höhe  der  Vorausbelastung  anlangt,
so  ist  allerdings  anzugeben,  daß  eine  rechnerisch  völlig  genaue  Abmessung
überhaupt  unmöglich  ist.  Allen  Schwierigkeiten  einer  gesetzlichen  Bemessung
  steht  aber  zwingend  entgegen,  daß,  wenn  sie  nicht  erfolgt,  alles
beim  alten  bleiben  würde.  Nur  eine  gesetzliche  Vorschrift  kann  hier
Wandel  schaffen.  Allerdings  muß  ein  willkürlicher  Schematismus  vermieden
  werden,  indem  nur  ein  Mindestmaß,  und  zwar  in  mäßiger  Höhe
und  mit  Gestattung  von  Ausnahmebewilligungen,  im  Gesetz  bestimmt
wird.  Hierbei  muß  man  entscheiden,  von  welchem  Bedarfe  der  Bruchteil
berechnet  werden  soll,  und  zwar  verdient  der  durch  direkte  Steuern  aufzubringende
  den  Vorzug,  erstens,  weil  dies  in  Sachsen  das  Gewohnte
und  Geübte  bereits  ist,  zweitens  weil  dies  einen  erwünschten  Anreiz  gibt,
die  indirekten  Abgaben  bzw.  Gebühren  und  Beiträge,  sowie  die  sonstigen
Einnahmen  weiter  zu  entwickeln.  Bei  Bemessung  der  Vorbelastung  sind
endlich  die  politischen  Vorrechte  gebührend  zu  berücksichtigen,  deren  sich  der
Grundbesitz  in  der  Gemeinde  erfreut.  Wenn  auch  ihre  innere  Berechtigung
keineswegs  ausschließlich  auf  der  höheren  Steuerleistung  beruht,  so  ist  doch
der  Zusammenhang  nicht  außer  acht  zu  lassen,  in  dem  höhere  Steuerleistungen
  und  politische  Vorrechte  jedenfalls  im  öffentlichen  Bewußtsein
stehen.  Auch  wenn  man  nun  die  Frage,  ob  nach  Einführung  der  staatlichen

Ergänzungssteuer  allgemein  überhaupt  noch  eine  Vorbelastung  des  Grund-Schriften
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