258  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

besitzes  im  Wege  der  Grundsteuer  stattfindet,  nicht  schlechthin  verneinen
will,  so  wird  doch  kaum  ein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  die  bisherige
Vorbelastung  in  erheblicher  Weise  gegenüber  den  mit  der  Ergänzungssteuer
  getroffenen  Vermögensstücken  gemindert  worden  ist.  Bei  dieser
Sachlage  und  bei  der  schon  wiederholt  betonten  Notwendigkeit,  Staatsund
  Gemeindesteuern  als  Ganzes  zu  behandeln,  darf  die  Vorbelastung  des
Grundbesitzes  in  der  Gemeinde  nicht  zu  gering  bemessen  werden.

Auf  Grund  dieser  Erwägungen  sollte  nach  dem  Entwurf  der  Grund—
besitz  im  voraus  mindestens  25  %  kdes  durch  direkte  Steuern  aufzu—
bringenden  Bedarfs  der  politischen  Gemeinde  decken.  Die  sich  hieraus
ergebende  Mehrbelastung  des  Grunbbesitzes  würde  vorzugsweise  die  größeren
Gemeinden  treffen,  da  von  den  Gemeinden  unter  500  Einwohnern  eine
große  Mehrzahl  sogar  eine  stärkere  Vorausbelastung  des  Grunddbesitzes
bereits  hat.

Die  Wahl  und  Ausgestaltung  der  Grundsteuer  war  im  Entwurf  wie
bisher  den  Gemeinden  überlassen.  Gerade  beim  Grundbesitze  find  die  Verhältnisse
  örtlich  so  verschieden,  daß  die  örtliche  Regelung  durchaus  erwünscht
ist.  In  Gemeinden,  in  denen  der  ganze  Ort  sich  gleichmäßig  weiter  entwickelt,
ist  es  recht  wohl  angängig  und  alsdann  natürlich  praktisch  sehr  empfehlenswert,
  die  alten  Staatsgrundsteuereinheiten  zu  verwenden.  Denn  dort
werden  sie,  wenn  auch  nicht  absolut,  so  doch  relativ,  d.  h.  im  Verhältnis
der  Grundstücke  im  Orte  zueinander,  doch  richtig  geblieben  sein,  indem  der
Wert  bzw.  Ertrag  gleichmäßig  gestiegen  oder  gesunken  ist.  Der  Maßstab,
der  für  einen  großen  Kreis,  wahrscheinlich  für  das  ganze  Land  unbedingt
ungleichmäßig  und  daher  ungerecht  wirkt,  kann  in  kleinem  Kreise  richtig
geblieben  sein.  Damit  ist  widerlegt,  daß,  wenn  die  staatliche  Grundsteuer
als  solche  veraltet  ist,  sie  nun  auch  für  alle  Gemeinden  nichts  mehr
taugt.  Für  Gemeinden  von  einer  gewissen  Größe,  etwa  von  10  000  Einwohnern
  an,  wird  allerdings  anzunehmen  sein,  daß  die  Ortsteile  sich  verschieden
  entwickelt  haben.  Hier  wurde  daher  im  Entwurf  in  der  Regel
die  Benutzung  der  Staatssteuereinheiten  versagt.  Auch  für  andere  Orte,
insbesondere  Vororte,  war  vorgesehen,  daß  die  Aufsichtsbehörde  die  Einführung
  einer  besonderen  Grundsteuer  aufgeben  konnte.

IV.

Die  Gewerbesteuer.

1.  Die  nahezu  im  gesamten  übrigen  Deutschland  eingeführte  allgemeine
  Gewerbesteuer  ist  seit  Aufhebung  der  staatlichen  Gewerbe-